Voraussetzungen und Verfahren
Voraussetzungen für die Teilpension sind ein Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. In dieser müssen Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion – mindestens 25 % und höchstens 75 % – geregelt sein. Maßgeblich für die Arbeitszeitreduktion ist das überwiegende Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor dem Stichtag.
Um einen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie einen (formlosen) Antrag bei Ihrem Pensionsversicherungsträger stellen. Das Verfahren wird mit Bescheid erledigt, es besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Teilpension.
Eine Antragstellung ist nicht möglich, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht oder während einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Wird die Teilpension zuerkannt, kann in weiterer Folge kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entstehen.
Höhe der Teilpension
Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag, ihre Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und Ihrer Gesamtgutschrift des Vorjahres, abhängig vom Stichtag.
Arbeitszeitreduktion | Anteil der Gesamtgutschrift |
25 bis 40 % | 25 % |
41 bis 60 % | 50 % |
61 bis 75 % | 75 % |
Ihr Pensionskonto wird mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt, um den reduzierten Teil der Gesamtgutschrift geschlossen. Daraus wird die Teilpension berechnet und monatlich ausbezahlt. Der Teil des Pensionskontos mit der verbleibenden Gesamtgutschrift bleibt offen und wird weitergeführt. Alle neuen Beiträge und Versicherungszeiten, die Sie während der Teilzeitbeschäftigung sammeln, werden dem Konto gutgeschrieben und jährlich automatisch aufgewertet. Gehen Sie später endgültig in Pension, wird die Teilpension ein Bestandteil der neuen Pension.
Beantragen Sie eine vorzeitige Alterspension als Teilpension, werden dafür Abschläge für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen, berechnet.
Pensionsart | Abschlag |
Korridorpension | 0,425 % pro Monat bzw. 5,1 % pro Jahr |
Langzeitversicherungspension | 0,35 % pro Monat bzw. 4,2 % pro Jahr |
Schwerarbeitspension | 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr |
Beantragen Sie die Alterspension als Teilpension erst später, werden dafür Zuschläge für jeden Monat, den Sie nach dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen, berechnet.
Pensionsart | Zuschlag |
Alterspension | 0,425 % pro Monat bzw. 5,1 % pro Jahr |
Die Teilpension erhöht sich um einen Anspruch auf einen Frühstarterbonus.
Während des Bezugs einer Teilpension haben Sie keinen Anspruch auf einen besonderen Steigerungsbetrag, einen besonderen Höherversicherungsbetrag, einen Kinderzuschuss, eine Ausgleichszulage oder einen Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus. Diese Leistungen erhalten Sie erst, wenn Sie Ihre volle Pension in Anspruch nehmen und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die erstmalige Sonderzahlung im April oder Oktober wird bei einer Teilpension abhängig vom Stichtag nur anteilig ausgezahlt.
Eine gleichzeitige Versteuerung durch Ihren PV-Träger bzw. durch Ihren Arbeitgeber ist nicht möglich. Sie müssen jeweils im Folgejahr eine Arbeitnehmerinnenveranlagung bzw. Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Beachten Sie, dass es dabei zu einer Nachforderung seitens des Finanzamts kommen kann.
Meldepflichten
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Teilpension gelten die allgemeinen Meldepflichten.
Zusätzlich gilt: Wenn Sie mehr arbeiten als vereinbart und das für die Berechnung der Teilpension maßgebliche Arbeitszeitausmaß um mehr als 10 % überschreiten, müssen Sie dies unverzüglich melden.
Ruhen der Teilpension
Haben Sie während der Teilpension Anspruch auf Krankengeld wird Ihre Pension weiterbezahlt. Sie erhalten beide Leistungen und es kommt nicht zum Ruhen des Pensionsanspruchs.
Wegfall der Teilpension
Die Teilpension fällt weg, wenn Sie die vereinbarte Arbeitszeitreduktion durchschnittlich in mehr als 3 Monaten unterschreiten, Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder Sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen.
Sobald das vereinbarte Arbeitszeitausmaß nicht mehr überschritten wird oder die selbstständige Erwerbstätigkeit beendet wird, lebt die Teilpension wieder auf.
Bei Erreichen Ihres Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung amtswegig neu festgestellt und für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Pension weggefallen war, um einen festgelegten Prozentsatz erhöht.
Von der Teilpension zur Vollpension
Es ist empfehlenswert, schon zu Beginn gemeinsam mit dem Arbeitgeber die geplante Dauer der Arbeitszeitreduktion festzulegen. Grundsätzlich kann die Teilpension jedoch unbefristet bezogen werden, wobei Sie Ihre Arbeitszeit jederzeit weiter verringern bzw. die Arbeitszeitreduktion erhöhen können.
Möchten Sie nach der Teilpension Ihre volle Pension beziehen, müssen Sie einen neuerlichen Antrag stellen. Die Umwandlung erfolgt nicht automatisch.
Die volle Pension setzt sich sodann aus der bereits bezogenen Teilpension und der verbliebenen Gesamtgutschrift auf Ihrem Pensionskonto zum neuen Stichtag zusammen. Für den neuen Teil der Pension erfolgt wiederum eine Aliquotierung der ersten Sonderzahlung.
Teilpension oder Altersteilzeit
Die Teilpension wird an das System der Altersteilzeit angepasst. Letztere kann nur noch bis zu einem Anspruch auf Teilpension in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Altersteilzeit wird schrittweise reduziert.
Teilpension | Altersteilzeit | |||
frühestmöglicher Zeitpunkt ab | Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension | bis 2025 | für max. 5 Jahre | ...vor Pensionsantritt |
2026 | für max. 4,5 Jahre | |||
2027 | für max. 4 Jahre | |||
2028 | für max. 3,5 Jahre | |||
ab 2029 | für max. 3 Jahre | |||
Reduktion der Arbeitszeit um | 25–75 % | 40–60 % | ||
Ausgleich | Teilpension | Staatlicher Zuschuss (AMS) |
Weitere Auskünfte zur Altersteilzeit erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsmarktservice (AMS).