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Mit der Teilpension flexibel in den Ruhestand

Die Teilpension bietet älteren Arbeit­nehmer­­innen und Arbeitnehmern, die bereits Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben, ab 1. Jänner 2026 die Möglichkeit, ihre Berufstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit fortzusetzen, anstatt sofort vollständig in den Ruhestand zu treten. Dabei wird ein Teil der Pension monatlich ausbezahlt, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. So werden weiterhin Ver­sicher­ungs­zeiten und Bei­trags­grund­lagen erworben, was sich positiv auf die endgültige Pensions­höhe auswirkt.

Solange Sie mit der Teilpension eine vollversicherte Beschäftigung ausüben, gelten Sie als erwerbstätig.


Voraussetzungen und Verfahren

Voraussetzungen für die Teilpension sind ein Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. In dieser müssen Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion – mindestens 25 % und höchstens 75 % – geregelt sein. Maßgeblich für die Arbeitszeit­reduktion ist das überwiegende Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor dem Stich­tag.  

Um einen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie einen (formlosen) Antrag bei Ihrem Pensionsversicherungsträger stellen. Das Verfahren wird mit Bescheid erledigt, es besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Teilpension.

Eine Antragstellung ist nicht möglich, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht oder während einer Wiedereingliederungsteilzeit.

Wird die Teilpension zuerkannt, kann in weiterer Folge kein Anspruch mehr auf eine Langzeit­ver­sicherungs­pension, Schwer­arbeits­pension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entstehen.  

Höhe der Teilpension

Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag, ihre Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und Ihrer Gesamt­gutschrift des Vorjahres, abhängig vom Stichtag.

ArbeitszeitreduktionAnteil der Gesamtgutschrift
25 bis 40 %
25 %
41 bis 60 %
50 %
61 bis 75 %
75 %

Ihr Pensionskonto wird mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt, um den reduzierten Teil der Gesamtgutschrift geschlossen. Daraus wird die Teilpension berechnet und monatlich ausbezahlt. Der Teil des Pensionskontos mit der verbleibenden Gesamtgutschrift bleibt offen und wird weitergeführt. Alle neuen Beiträge und Ver­sicher­ungs­zeiten, die Sie während der Teilzeitbeschäftigung sammeln, werden dem Konto gutgeschrieben und jährlich automatisch aufgewertet. Gehen Sie später endgültig in Pension, wird die Teilpension ein Bestandteil der neuen Pension.  

Beantragen Sie eine vorzeitige Alterspension als Teilpension, werden dafür Abschläge für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen, berechnet.

Pensionsart

Abschlag
Korridorpension0,425 % pro Monat bzw. 5,1 % pro Jahr
Langzeitversicherungspension0,35 % pro Monat bzw. 4,2 % pro Jahr
Schwerarbeitspension0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr

Beantragen Sie die Alterspension als Teilpension erst später, werden dafür Zuschläge für jeden Monat, den Sie nach dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen, berechnet.

PensionsartZuschlag
Alterspension0,425 % pro Monat bzw. 5,1 % pro Jahr

Die Teilpension erhöht sich um einen Anspruch auf einen Früh­starter­bonus. 

Während des Bezugs einer Teilpension haben Sie keinen Anspruch auf einen besonderen Steigerungsbetrag, einen besonderen Höherver­sicherungs­betrag, einen Kinderzuschuss, eine Ausgleichszulage oder einen Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus. Diese Leistungen erhalten Sie erst, wenn Sie Ihre volle Pension in Anspruch nehmen und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Die erstmalige Sonderzahlung im April oder Oktober wird bei einer Teilpension abhängig vom Stich­tag nur anteilig ausgezahlt.  

Eine gleichzeitige Versteuerung durch Ihren PV-Träger bzw. durch Ihren Arbeitgeber ist nicht möglich. Sie müssen jeweils im Folgejahr eine Arbeitnehmerinnenveranlagung bzw. Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Beachten Sie, dass es dabei zu einer Nachforderung seitens des Finanzamts kommen kann. 

Meldepflichten

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Teilpension gelten die allgemeinen Meldepflichten.

Zusätzlich gilt: Wenn Sie mehr arbeiten als vereinbart und das für die Berechnung der Teilpension maßgebliche Arbeitszeitausmaß um mehr als 10 % überschreiten, müssen Sie dies unverzüglich melden. 

Ruhen der Teilpension

Haben Sie während der Teilpension Anspruch auf Krankengeld wird Ihre Pension weiterbezahlt. Sie erhalten beide Leistungen und es kommt nicht zum Ruhen des Pensions­an­spruchs. 

Wegfall der Teilpension

Die Teilpension fällt weg, wenn Sie die vereinbarte Arbeitszeitreduktion durchschnittlich in mehr als 3 Monaten unterschreiten, Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die eine Pflicht­ver­sicher­ung in der Pensionsversicherung begründet oder Sie ein Einkommen über der Gering­fügig­keits­grenze erzielen.

Sobald das vereinbarte Arbeitszeitausmaß nicht mehr überschritten wird oder die selbstständige Erwerbstätigkeit beendet wird, lebt die Teilpension wieder auf.

Bei Erreichen Ihres Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung amtswegig neu festgestellt und für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Pension weggefallen war, um einen festgelegten Prozentsatz erhöht. 

Von der Teilpension zur Vollpension

Es ist empfehlenswert, schon zu Beginn gemeinsam mit dem Arbeitgeber die geplante Dauer der Arbeitszeitreduktion festzulegen. Grundsätzlich kann die Teilpension jedoch unbefristet bezogen werden, wobei Sie Ihre Arbeitszeit jederzeit weiter verringern bzw. die Arbeitszeitreduktion erhöhen können.

Möchten Sie nach der Teilpension Ihre volle Pension beziehen, müssen Sie einen neuerlichen Antrag stellen. Die Umwandlung erfolgt nicht auto­matisch.

Die volle Pension setzt sich sodann aus der bereits bezogenen Teilpension und der verbliebenen Gesamtgutschrift auf Ihrem Pensionskonto zum neuen Stichtag zusammen. Für den neuen Teil der Pension erfolgt wiederum eine Aliquotierung der ersten Sonderzahlung. 

Teilpension oder Altersteilzeit

Die Teilpension wird an das System der Altersteilzeit angepasst. Letztere kann nur noch bis zu einem Anspruch auf Teilpension in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Altersteilzeit wird schrittweise reduziert. 

TeilpensionAltersteilzeit

frühestmöglicher

Zeitpunkt ab
Anspruch auf eine
(vor­zeitige) Alterspension
bis 2025
für max. 5 Jahre...vor Pensionsantritt
2026für max. 4,5 Jahre
2027für max. 4 Jahre
2028für max. 3,5 Jahre
ab 2029
für max. 3 Jahre
Reduktion der Arbeitszeit um25–75 %40–60 %
AusgleichTeilpensionStaatlicher Zuschuss (AMS)

Weitere Auskünfte zur Altersteilzeit erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsmarktservice (AMS).