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Antrag für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation



Wie beantrage ich eine ambulante oder stationäre Rehabilitation?

Sie können das Antragsformular unter dem Link Service-Zone downloaden oder bei der Hauptstelle bzw. Ihrer Kundenservicestelle besorgen. Geben Sie das Formular Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zum Ausfüllen des medizinischen Teils. Ergänzen Sie Ihre persönlichen Daten und schicken Sie das Formular an Ihre Kundenservicestelle. Die Formulare liegen auch im Krankenhaus auf. Bitte wenden Sie sich an das Entlassungsmanagement bzw. an die Sozialarbeit im Krankenhaus.

Was sind die Voraussetzungen für eine stationäre Rehabilitation?

Die Rehabilitation fördert die Wiederherstellung der Gesundheit für Personen, deren Leistungsfähigkeit durch einen Unfall oder durch eine Erkrankung eingeschränkt ist.

Zur Klärung von Notwendigkeit und Zielsetzung der medizinischen Rehabilitation gelten für die stationäre medizinische Rehabilitation jedenfalls folgende Voraussetzungen: 

  • Rehabilitationsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn alle möglichen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation notwendig sind, um die Leistungsfähigkeit im Alltag bzw. im Berufsleben wieder herzustellen.
  • Unter der Rehabilitationsfähigkeit wird die körperliche und geistige Belastungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten als Voraussetzung für einen Rehabilitationsantritt verstanden. Sie müssen in der Lage sein, aktiv an den Therapien teilzunehmen. Ihr Mitwirken ist von großer Bedeutung für den angestrebten Heilungsprozess.

Je nach Indikation werden Rehabilitationsaufenthalte auf die Dauer von 22, 29 bzw. 43 Tagen bewilligt.

Einrichtungswunsch

Sie können Ihre Wunscheinrichtung auf dem Antragsformular vermerken. Nach Möglichkeit kommen wir diesem Wunsch gerne nach. Vorrangig werden jedoch die eigenen Gesundheitseinrichtungen bewilligt. Nur bei vollständiger Auslastung bewilligen wir auch Vertragseinrichtungen.

Werden Transportkosten für die Anreise zur stationären Rehabilitation übernommen?

Wenn ein medizinischer Grund vorliegt, bezahlen wir die Kosten für einen Krankenwagen oder für einen Taxitransport bis zur nächstgelegenen Rehabilitationseinrichtung. Der Transport für die Anreise zur Rehabilitation muss vor Antritt des Aufenthaltes von uns bewilligt werden.

Werden Reise-(Fahrt-)kosten für die Anreise zur stationären Rehabilitation übernommen?

Sind Sie während Ihres Aufenthaltes von der Rezeptgebühr befreit, können Sie Reise-(Fahrt-)kosten bis zur nächstgelegenen Rehabilitationseinrichtung beantragen. Sie bekommen jedoch keine Reisekosten, wenn die Rezeptgebührenbefreiung nur auf Grund der Überschreitung der Obergrenze besteht.

Höhe der Zuzahlung zur stationären Rehabilitation

Für stationäre Rehabilitations-, Kur- und Genesungsaufenthalte in Einrichtungen der Sozialversicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen ist eine tägliche Zuzahlung vorgesehen. Diese Zuzahlung ist für die gesamte Aufenthaltsdauer (für Rehabilitationsaufenthalte allerdings für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr) vor bzw. bei Antritt des Aufenthaltes zu entrichten.

Die Höhe der Zuzahlung für Rehabilitations-, Kur- und Genesungsaufenthalte ist vom monatlichen Brutto-Bezug der Hauptversicherten bzw. des Hauptversicherten (gilt auch für mitversicherte Angehörige) zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig.

Für das laufende Jahr gelten folgende Sätze:

EUR 9,70 bis zu einem Brutto-Bezug von EUR 1.799,34

EUR 16,62 bis zu einem Brutto-Bezug von EUR 2.380,73

EUR 23,56 über einem Brutto-Bezug von EUR 2.380,73

Diese Richtsätze erhöhen sich bei mitversicherter Ehepartnerin bzw. mitversichertem Ehepartner und mitversicherten Kindern.

Sie zahlen keine Zuzahlung, wenn Ihr Brutto-Bezug unter EUR 1.217,96 liegt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wenn Sie von der Zahlung der Rezeptgebühr befreit sind (Ausnahme: Rezeptgebührenbefreiung aufgrund der Obergrenze).

Werden die Kosten einer Begleitperson zur stationären Rehabilitation übernommen?

Im Regelfall wird anlässlich eines Rehabilitationsaufenthaltes keine Begleitperson bewilligt. In Ausnahmefällen werden für diese die Aufenthaltskosten (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe) übernommen, jedoch nur bis zum Ausmaß der für die Unterbringung des Leistungsempfängers, ohne die anfallenden Kosten für ärztliche Betreuung und sonstige Behandlungen (Kurmittel), erwachsenden Kosten.

Was sind die Voraussetzungen für eine ambulante Rehabilitation?

Die Rehabilitation fördert die Wiederherstellung der Gesundheit für Personen, deren Leistungsfähigkeit durch einen Unfall oder durch eine Erkrankung eingeschränkt ist.

Anstelle eines stationären Aufenthaltes, gibt es auch die Möglichkeit, die Rehabilitation ambulant durchzuführen. Dazu ist es erforderlich, dass eine entsprechende Mobilität gegeben ist.

  • Rehabilitationsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn alle möglichen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation notwendig sind, um die Leistungsfähigkeit im Alltag bzw. im Berufsleben wieder herzustellen.
  • Unter der Rehabilitationsfähigkeit wird die körperliche und geistige Belastungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten als Voraussetzung für einen Rehabilitationsantritt verstanden. Sie müssen in der Lage sein, aktiv an den Therapien teilzunehmen. Ihr Mitwirken ist von großer Bedeutung für den angestrebten Heilungsprozess.


Die ambulante Rehabilitation der Phase 2 (nach Operationen und Akuterkrankungen) dauert 6 Wochen und umfasst 60 Therapieeinheiten. 

Die ambulante Rehabilitation der Phase 3 (fortführende Rehabilitation) dauert je nach Indikation zwischen 3 und 12 Monaten und umfasst 100 Therapieeinheiten.

Werden Transport-, Reise-, oder Fahrtkosten für die Anreise zur ambulanten Rehabilitation übernommen?

Im Rahmen der ambulanten Rehabilitation bezahlen wir keine Transport-, Reise,-  oder Fahrtkosten. Ausnahme ist die dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und ein Vermerk im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Höhe der Zuzahlung zur ambulanten Rehabilitation

Sie zahlen für diese Behandlungen keinen Behandlungsbeitrag.