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BVAEB Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Frauen und Männern, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die Möglichkeit sich in der Pensionsversicherung zu versichern.


Voraussetzungen

 

  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

Beginn und Ende


Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt, den die versicherte Person wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

Auf Antrag kann die Selbstversicherung von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragsstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (kein Wohnsitz im Inland) weggefallen ist oder in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt.

Spätestens jedenfalls endet die Selbstversicherung am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.

Kosten und Beitragsentrichtung


Die Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag. Die Beiträge werden aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.