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BVAEB Höherversicherung

Bei der Höherversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, mit der der zukünftige Pensionsanspruch erhöht werden kann. Sie kann nur zu einer in der Pensionsversicherung bereits bestehenden Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung - unabhängig vom Lebensalter - mit Antrag eingegangen werden.


Zweck der Höherversicherung

Die eingezahlten Beiträge bewirken später eine höhere Pensionsleistung.

Personenkreis

Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können neben der bestehenden Pflichtversicherung bzw. freiwilligen Versicherung Beiträge zur Höherversicherung entrichten.

Höhe der Zahlungen

Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Einzahlung können frei gewählt werden.

Die höchstmögliche Beitragsleistung beträgt EUR 12.120,00.

Berechnung der Leistung

Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben.

  1. Für Beitragsleistungen bis 31. März 2016 errechnet sich dieser Betrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und hängt ab

    - vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,
    - vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und
    - vom Geschlecht der versicherten Person.

  2. Für ab 1. April 2016 entrichtete Beiträge zur Höherversicherung wurde eine neue Faktorenreihe durch Verordnung festgelegt.
    Das europarechtliche Gebot von einheitlichen Faktoren für Frauen und Männer wurde berücksichtigt.

Steuerliche Begünstigungen

Die geleisteten Höherversicherungsbeiträge wirken sich im Rahmen der Arbeitnehmer-Veranlagung (Sonderausgaben) bis 2020 steuermindernd aus, sofern der Antrag vor dem 1. Jänner 2016 eingebracht wurde.

Erfolgt die Antragstellung ab dem 1. Jänner 2016 sind die geleisteten Beiträge zur Höherversicherung, abhängig vom persönlichen Einkommen, nur mehr bis zu einem Viertel als Topf-Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bei einem Jahreseinkommen von EUR 60.000,00 entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.

Bei der Auszahlung zur Pension als "besonderer Steigerungsbetrag" gelten 75 % als steuerfrei.