Versicherungsfall
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, wenn
- die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
- berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
- die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
- am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.
 
 Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit  vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die  Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in  seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.
 
 Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde  Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete  Gewährung der Leistung.
 Eine befristete Gewährung der Pension kommt für ab dem 1. Jänner 1964  geborene Personen nicht mehr in Betracht. Liegt vorübergehende  Invalidität/Berufsunfähigkeit vor, wird abhängig von medizinischen oder  beruflichen Maßnahmen Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gewährt. 
Rehabilitationsgeld
Anspruch besteht dann, wenn
- Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und
- berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.
 
 Der Bescheid wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erstellt.
 
 Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der vorübergehenden  Invalidität/Berufsunfähigkeit gewährt. Es gebührt frühestens ab dem  Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt.
 
 Der/die Versicherte ist verpflichtet, an der Durchführung der  Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der  Mitwirkungspflicht ist das Rehabilitationsgeld für die Dauer der  Weigerung zu entziehen. Den Bescheid erlässt der zuständige  Pensionsversicherungsträger.
 
 Das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit  ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber  nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung oder Begutachtung einer  Überprüfung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung zu unterziehen.
 
 Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes,  mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes,  bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
 Es wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgezahlt. 
Umschulungsgeld
Anspruch besteht dann, wenn
- Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt oder in absehbarer Zeit vorliegen wird,
- Berufsschutz vorliegt,
- berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und
- an den in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen wird.
 
 Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des zuständigen  Pensionsversicherungsträgers, wenn die Antragstellung binnen vier Wochen  erfolgt, ansonsten mit der Antragstellung und endet mit dem Monatsende  nach der Beendigung der letzten Umschulungsmaßnahme.
 Der/die Versicherte ist verpflichtet, an der Durchführung der  Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Wird die Mitwirkung  verweigert, kann kein Anspruch auf Umschulungsgeld geltend gemacht  werden.
 
 Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der  beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes.  Ab Beginn der Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen in der Höhe des  um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich  allfälliger Familienzuschläge.
 Die Auszahlung erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. 
Medizinische Rehabilitation
Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation besteht ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind. Diese medizinische Rehabilitation wird durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger erbracht.
Antrag auf Feststellung
Es kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Dieser Antrag wird nicht als Leistungsantrag gewertet.