Grundlage für die Teilpension ist die Genehmigung der Herabsetzung der Dienstzeit nach den entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen durch die jeweils zuständige Dienstbehörde. Der Antrag ist bei der Dienstbehörde einzubringen. Das Verfahren richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben der Dienstbehörde, wobei die Genehmigung der Herabsetzung frühestens 6 Monate nach Antragstellung wirksam werden kann.
Erst nach Genehmigung der Herabsetzung der Dienstzeit zur Erlangung der Teilpension wird die BVAEB, Pensionsservice, von der Dienstbehörde verständigt, sodass der pensionsrechtliche Teil des Verfahrens stattfinden kann. Die BVAEB, Pensionsservice, stellt anhand der besoldungsrechtlichen Daten die Höhe der Teilpension fest und führt die Anweisung durch. Während der Herabsetzung der Dienstzeit zur Erlangung der Teilpension erhält die Beamtin bzw. der Beamte weiterhin die Auszahlung des Aktivbezuges von der Dienstbehörde und die Auszahlung der Teilpension vom Pensionsservice der BVAEB; es findet keine gemeinsame Versteuerung dieser beiden Leistungen statt.
Eine Beratung zur Höhe einer möglichen Teilpension durch die BVAEB, Pensionsservice, vor einer dienstbehördlichen Genehmigung der Herabsetzung der Dienstzeit kann derzeit nicht stattfinden.
Zu pensionsrechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte per Mail an pensionsservice@bvaeb.at oder buchen Sie auf unserer
Online-Serviceplattform Meine BVAEB bzw. mit der BVAEB-App einen telefonischen Rückruf.
Vertragsbedienstete des Bundes können nach ihren dienstrechtlichen Bestimmungen ebenfalls eine Herabsetzung der Dienstzeit zur Erlangung der Teilpension mit ihrer Dienststelle vereinbaren; für die Teilpension ist der gesetzliche Pensionsversicherungsträger zuständig.