Neue Informationen zu: Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages bei Bezug von Pension, Ruhegenuss oder Versorgungsgenuss ab 1.6.2025
Aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 wird für die Bezieherinnen und Bezieher von Pensionen und von Ruhe- und Versorgungsgenüssen rückwirkend ab 01.06.2025 der Versichertenanteil in der Krankenversicherung auf 6% erhöht. Der Dienstgeberanteil von 3,535% bleibt unverändert, somit ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 9,535%.
Die Erhöhung des Prozentsatzes bezieht sich auch auf allfällige Auslandspensionen, in dem Fall ist rückwirkend ab 01.06.2025 ein Beitragssatz von 6% heranzuziehen.
Das Gesetz sieht vor, dass von 1.6.2025 bis 31.12.2025 für Personen, die eine Ergänzungszulage aufgrund des § 26 des Pensionsgesetzes 1965 oder aufgrund anderer entsprechender Bestimmungen oder eine Ausgleichszulage beziehen, die Beiträge weiterhin mit dem Beitragssatz von 4,90% zu leisten sind.
Die Beitragsreduktion für das Jahr 2025 gilt auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatt/innen bzw. eingetragene Partner/innen von Bezieher/innen einer Ausgleichs/Ergänzungszulage, unabhängig von der pensionsauszahlenden Stelle.
In diesen Fällen ist im Jahr 2025 ein Beitragssatz von 4,90% anzuwenden.
Die Erhebung, ob solche zu berücksichtigende Fälle vorliegen, erfolgt von den Pensionsversicherungsträgern und den pensionsauszahlenden Stellen des Bundes.
Die Verrechnung für die betroffenen Personen ist mittels dem neu geschaffenen Abschlag I36 mit einem Beitragssatz von -1,10% durchzuführen.
Das Tarifsystem wurde seitens der BVAEB bereits angepasst und wird dem Dienstgeber voraussichtlich in der zweiten Julihälfte vom Dachverband zur Verfügung gestellt werden.
Die bis dahin mit dem bisherigen Beitragssatz übermittelten mBGMs ab dem Beitragsmonat Juni 2025 sind zu stornieren und mit dem erhöhten Beitragssatz, sowie gegebenenfalls mit dem vorgesehenen Abschlag neu zu melden.
Festgehalten wird, dass der verringerte Beitragssatz bei Bezug einer Ergänzungszulage oder Ausgleichszulage ausschließlich für den von den Versicherten getragenen Beitragsteil gilt.
Da bei dem Bezug eines Waisenversorgungsgenusses der gesamte Beitrag vom Dienstgeber zu tragen ist, kommt hier kein Abschlag zur Anwendung.