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Neue Informationen zu:
Pensionsversicherungsbeitrag bei Erwerbstätigkeit während eines Pensionsbezuges

Wie bereits informiert, entfällt für erwerbstätige Pensionistinnen und Pensionisten teilweise seit Jänner 2024 der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.


Die rückwirkende Verrechnung ist nun ab sofort mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) möglich.

Verrechnung Reduktion DN-Anteil PV

Die Verrechnung erfolgt mittels Verrechnungsbasis Typ RP „Allgemeine Beitragsgrundlage für PV-Reduktion“ und Verrechnungsposition I35 „Reduktion DN-Anteil PV“.

Anmerkung: Das Tarifsystem wurde bereits entsprechend angepasst. 

Folgende Punkte müssen für die Meldung der RP eingehalten werden: 

  • Die Beitragsgrundlage für die RP darf maximal die Höhe der doppelten Geringfügigkeitsgrenze aufweisen, darf jedoch auch geringer sein.
  • Für die Meldung der RP muss eine AB und/oder UU im selben Tarifblock vorhanden sein.
  • Die RP Beitragsgrundlage darf die Summe der Beitragsgrundlagen für AB und UU nicht überschreiten.

Bitte beachten Sie: Für bereits übermittelte mBGM für die Monate Jänner bis März 2024 ist eine Aufrollung durchzuführen. Übermitteln Sie daher eine Storno-mBGM und erstatten eine neue mBGM. 

Hinweis: Wenn Sie bei der Meldungserstattung die ELDA-Software oder ELDA-Online benutzen, ist die Verrechnung der Reduktion des DN-Anteils PV mittels mBGM ab sofort möglich. Sobald in der ELDA-Software die neue Version vorliegt, werden Sie darauf hingewiesen. Nach Durchführung des erforderlichen Updates der ELDA-Software ist die Verrechnung der Reduktion des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung möglich.

Für den Entfall des Dienstnehmeranteiles zur Pensionsversicherung gilt folgende Regelung:

  • Die Pensionistinnen und Pensionisten üben neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus.
  • Der Dienstnehmeranteil der Pensionsversicherungsbeiträge entfällt bis maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.036,88 Euro pro Monat).
  • Darüber hinaus sind vom Dienstnehmer wieder die Dienstnehmeranteile in der PV voll zu bezahlen.
  • Die Änderungen sind derzeit auf zwei Jahre befristet. Sie gelten (vorerst) für die Jahre 2024 und 2025.