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Veränderliche Werte 2024 in der Sozialversicherung

Hiermit wird die Höhe der veränderlichen Werte im Jahr 2024 bekannt gegeben:


1. Veränderliche Werte 2024

Höchstbeitragsgrundlage EUR 6.060,--
Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung EUR 7.070,--
Mtl. Geringfügigkeitsgrenze EUR 518,44
UV-Pauschalbeitrag EUR 28,26
Bitte beachten Sie, dass der UV-Pauschalbeitrag bis zum 31.03.2024 einzuzahlen ist.


Grenzwerte für die gestaffelten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis EUR 1.951,-- 0 %
über EUR 1.951,-- bis EUR 2.128,-- 1 %
über EUR 2.128,-- bis EUR 2.306,-- 2 %
über EUR 2.306,--  2,95 %


Grenzwerte für die gestaffelten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Lehrlingen mit Lehrzeitbeginn ab dem 1.1.2016:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis EUR 1.951,-- 0 %
über EUR 1.951,-- bis EUR 2.128,-- 1 %
über EUR 2.128,-- 1,15 %


2. Änderung Beitragssatz Arbeitslosenversicherung und Dienstgeberabgabe

Ab Jänner 2024 gelten geänderte Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung und die Dienstgeberabgabe.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag:

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung sinkt von 6,00 % auf 5,90 %. Auf Dienstgeber und Dienstnehmer entfallen jeweils 2,95 %.

Die auf die Dienstnehmer entfallenden Beitragssätze im Falle der Staffelung bei geringen Einkommen bleiben unverändert bei 1,00 % bzw. 2,00 %. Über einer Beitragsgrundlage von € 2.306,00 gilt der volle Dienstnehmeranteil von 2,95 %.

Dienstgeberabgabe:

Die Dienstgeberabgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes steigt von 16,15% auf 19,05%. Hintergrund ist, dass die Dienstgeberabgabe ab Jänner 2024 auch einen Anteil für die Arbeitslosenversicherung enthält, der an das AMS abgeliefert wird.

3. Pensionsversicherungsbeitrag bei Erwerbstätigkeit während eines Pensionsbezuges

Sehr kurzfristig wurde vom Nationalrat eine Regelung über die Verringerung des Pensionsversicherungsbeitrags für erwerbstätige Pensionsbezieher beschlossen.

Konkret entfällt für Personen, die eine Pensionsleistung beziehen und gleichzeitig eine ASVG-pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters der Dienstnehmeranteil (10,25 %) des Pensionsversicherungsbeitrags für einen Teil der Beitragsgrundlage bis zum Doppelten der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Für das Jahr 2024 ist das ein Betrag von € 1.036,88. Für den darüber hinaus gehenden Teil der Beitragsgrundlage ist der DN-Anteil des Pensionsversicherungsbeitrags voll zu bezahlen.

Die Regelung gilt ab 1.1.2024. Da die Regelung sehr kurzfristig beschlossen wurde, konnte sie im aktuellen Tarifsystem noch nicht abgebildet werden.

Daher kann vorerst für die Monate Jänner bis März der betroffene Personenkreis ohne Berücksichtigung der PV-Beitragssatzsenkung abgerechnet werden. Ab dem Beitragsmonat April sollte das Tarifsystem angepasst und eine korrekte Verrechnung und eine Aufrollung der bereits abgerechneten Beträge möglich sein.

4. Zahlungsreferenz

Bitte beachten Sie, bei Ihren Einzahlungen die korrekte Zahlungsreferenz anzugeben. Die Zahlungsreferenz enthält ausschließlich die Information der Identität des Dienstgebers. Sie ist somit für alle Einzahlungen gleich.

Durch die Angabe der Zahlungsreferenz ermöglichen Sie uns die automatische Zuordnung Ihrer Einzahlung zu Ihrem Konto und vermeiden durch die Verringerung notwendiger Rückfragen auch Verwaltungsaufwand auch auf Ihrer Seite.

5. Fristen Fälligkeiten

Bitte beachten Sie die Fälligkeiten für Ihre Einzahlungen.

Die Beiträge für Vertragsbedienstete bzw. Arbeitnehmer von Universitäten sind binnen 15 Tagen ab Beginn des auf den Beitragsmonat folgenden Monats einzuzahlen. Es ist zusätzlich eine Respirofrist von 3 Tagen für die Einzahlung vorgesehen. Erst bei Überschreitung dieser Frist werden Verzugszinsen vorgeschrieben.

Die Beiträge für Beamte und Mandatare sind jeweils bis zum 15. des Beitragsmonats einzuzahlen. Eine Respirofrist ist hier nicht vorgesehen. Die BVAEB muss somit in allen Fällen, in denen die Beiträge verspätet eingezahlt werden, Verzugszinsen vorschreiben