Wer hat Anspruch auf einen Angehörigenbonus?
Im Zuge der Pflegereform wurde vom Nationalrat die Einführung des
- Angehörigenbonus bei Selbst- und Weiterversicherung und des
- Angehörigenbonus (ohne Selbst- und Weiterversicherung)
für Personen beschlossen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 pflegen.
Wie bekomme ich den Angehörigenbonus?
Es gibt 2 Möglichkeiten:
- Sie sind in der Pensionsversicherung wegen der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen oder eines behinderten Kindes selbst- oder weiterversichert:
Dann erhalten Sie den Angehörigenbonus automatisch von dem Pensionsversicherungsträger, bei dem sie selbst- oder weiterversichert sind. - Sie pflegen seit mindestens 1 Jahr überwiegend in häuslicher Umgebung und Ihr monatliches Netto-Einkommen betrug im vergangenen Kalenderjahr durchschnittlich nicht mehr als € 1.594,50 (Wert 2025):
Um den Angehörigenbonus zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei dem Pensionsversicherungsträger stellen, von dem Ihre nahe Angehörige oder Ihr naher Angehöriger das Pflegegeld erhält.
Um einen Angehörigenbonus zu erhalten, füllen Sie bitte das bundesweit einheitliche Antragsformular (PDF, 728 KB) aus.
Den Angehörigenbonus bei einer Selbst- und Weiterversicherung erhalten Sie automatisch (ohne Antrag), sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Weitere Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung finden Sie in unserem Informationsblatt zum Angehörigenbonus (PDF, 255 KB).
Wie hoch ist der Angehörigenbonus und wann wird er ausgezahlt?
Der Angehörigenbonus gebührt frühestens ab 1. Juli 2023.
Im Kalenderjahr 2023 und 2024 beträgt der Angehörigenbonus monatlich € 125,00.
Eine Anpassung des Angehörigenbonus erfolgt erstmals ab 1. Jänner 2025.
Der Angehörigenbonus beträgt im Kalenderjahr 2025 monatlich € 130,80.
Der Angehörigenbonus wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt.
Vom Angehörigenbonus wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Er ist steuerfrei, unpfändbar und wird z. B. nicht auf die Ausgleichszulage, auf Hinterbliebenenleistungen oder die Mindestsicherung angerechnet.
Höhe / Einkommensgrenzen
Kalenderjahr | Betrag in € pro Monat | Einkommensgrenze in € pro Monat |
2025 | € 130,80 | € 1.594,50 |
2024 | € 125,00 | € 1.500,00 |
2023 | € 125,00 | € 1.500,00 |
Wichtige Hinweise
- Meldepflicht: Ab der Antragstellung bzw. während der Auszahlung des Angehörigenbonus sind alle Änderungen, die den Bezug bzw. die Fortzahlung des Angehörigenbonus betreffen, innerhalb von 4 Wochen zu melden.
- Bei vorübergehenden stationären Aufenthalten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Übergangspflege, Anschlussheilverfahren) oder Aufenthalten in Tageseinrichtungen bleibt der Anspruch unverändert aufrecht. Das gilt auch, wenn Sie als pflegende Person z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubes die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen können.
- Die Inanspruchnahme sozialer Dienste (z. B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe) ist grundsätzlich kein Hindernis für den Anspruch auf den Angehörigenbonus.