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Aktuelle Einmalzahlungen (Teuerungsausgleiche) nach dem Pensionsgesetz 1965

Zu Ruhe- und Versorgungsbezügen nach dem Pensionsgesetz 1965 gebühren Einmalzahlungen im September 2022



Die BVAEB führt die Verrechnung der Pensionsleistungen für die im Ruhestand befindlichen 

  • Beamtinnen und Beamten des Bundes (inkl. zuletzt der Österreichischen Post AG, der A1 Telekom AG und der Österreichischen Postbus AG dienstzugeteilt) 
  • für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Stadt Wien
  • für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Landes Kärnten

sowie für deren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen durch.  

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket vom Juni 2022, BGBl. I Nr. 93/2022, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/93 , wurden aus Anlass der allgemeinen Teuerung aufgrund der Inflationsentwicklung folgende Unterstützungen für Pensionistinnen und Pensionisten vorgesehen: 

  • Für Bezieherinnen und Bezieher einer Ergänzungszulage kommen einmalig EUR 300,-- abzugsfrei zur Auszahlung. 
  • Für Bezieherinnen und Bezieher einer Pension unter EUR 2.250,-- ist eine außerordentliche Einmalzahlung abhängig von der Pensionshöhe zu berechnen und auszuzahlen. Die Höhe der Zahlung berechnet sich wie folgt: 

Höhe der Pensionsleistungen
(bzw. Gesamtpensionseinkommen)

Höhe der
außerordentlichen Einmalzahlung

nicht mehr als EUR 960,--

14,2 % der Pensionsleistungen (bzw. des Gesamtpensionseinkommens)

über EUR 960,-- bis EUR 1.199,99,--
Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens der zwischen den genannten Werten von 14,2 % auf 41,67 % linear ansteigt

EUR 1.200,-- bis zu EUR 1.799,99,--

EURO 500,--

EUR 1.800,-- bis zu EUR 2.250,--

Prozentsatz der Pensionsleistungen (bzw. des Gesamtpensionseinkommens), der zwischen den genannten Werten von 27,77 % auf 0% linear absinkt

Mehrere Pensionsleistungen einer Person sind zum Gesamtpensionseinkommen, das ist die Summe der öffentlich-rechtlichen Ruhe- und Versorgungsbezüge vom Bund, zu addieren und der obigen Berechnung zu Grunde zu legen.   

Bei mehreren Pensionsleistungen durch unterschiedliche Stellen liegt die Zuständigkeit für die Auszahlung der Außerordentlichen Einmalzahlung bei jener Stelle, die die höhere Pensionsleistung auszahlt.  

Empfängerinnen und Empfänger der Einmalzahlungen erhalten postalisch die Monatsbezugsinformationen für 09/2022 samt einem Informationsschreiben Einmalzahlungen (PDF, 372 KB).  

Für Auskünfte zu den Einmalzahlungen steht Ihnen das Pensionsservice unter 050405-15 zur Verfügung.