Für welche Personen kann eine Erstattung bei der BVAEB beantragt werden?
Eine Erstattung ist für Dienstnehmer und Lehrlinge möglich. Auch für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer kann eine Erstattung beantragt werden.
Für Dienstnehmer, die den Landarbeitsordnungen bzw. dem Land- und Forstarbeitsgesetz der Bundesländer unterliegen, kann eine Erstattung nicht bei der BVAEB, sondern beim jeweiligen Land beantragt werden.
Keine Erstattung ist möglich für freie Dienstnehmer.
Gibt es Dienstgebergruppen, die von der Erstattung ausgeschlossen sind?
JA - Keine Erstattung ist möglich, wenn das Dienst- oder Lehrverhältnis zu einer politischen Partei oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts besteht, ausgenommen, diese finanzieren die wesentlichen Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte und nehmen am Wirtschaftsleben teil.
Zudem ist die Erstattung für Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p Vertragsbedienstetengesetz (VBG) anzuwenden ist, ausgeschlossen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Erstattung beantragt werden kann?
- Dem Dienstgeber wird ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt, das ab dem 03.12.2021 ausgestellt wurde.
- Die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung weder in der Wohnung erbringen (Homeoffice) noch können die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
- Die betroffene Person wird auf Grund dessen von der Arbeitsleistung freigestellt.
- Das Entgelt wurde an die betroffene Person ausbezahlt.
Die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sonstigen Beiträge, Steuern und Abgaben ist keine Voraussetzung für die Erstattung, wäre aber wünschenswert.
Wann und wo ist der Antrag auf Erstattung zu stellen?
Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der BVAEB einzubringen. Für Dienstnehmer, die den Landarbeitsordnungen bzw. dem Land- und Forstarbeitsgesetz der Bundesländer unterliegen, ist der Antrag an das jeweilige Land zu stellen.
Achtung: Endet die Freistellung auf Grund des Wegfalles der COVID-19-Dienstfreistellungsregelung am 31.03.2022, können Anträge fristwahrend bis 13.05.2022 gestellt werden.
Für welchen Zeitraum kann eine Erstattung beantragt werden?
Eine Erstattung kann für den Zeitraum 15.12.2021 bis 31.03.2022 beantragt werden.
Bei Fortdauer der COVID-19-Krisensituation ist eine Verlängerung durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz möglich.
Welche Nachweise sind als Beilage zum Antrag erforderlich?
- Das COVID-19-Risiko-Attest (Ausstellung ab dem 03.12.2021).
- Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind. Am besten eignet sich das Lohnkonto.
Wo ist der Antrag abrufbar?
- Der Antrag kann via WEBEKU gestellt werden und findet sich nach dem Login unter dem Menüpunkt "Anträge" - "COVID-19-Dienstfreistellung“. Die Beilagen können im Zuge der Antragstellung hochgeladen werden.
- Alternativ steht auch ein PDF-Formular (PDF, 580 KB) zu Verfügung, das per Post eingebracht werden kann.
Das Formular finden Sie auch in der Service-Zone für Dienstgeber, unter der Rubrik Dienstgeber-Formulare.
Welche Beträge sind erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer), Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).
Kann ein Antrag auf Erstattung auch bei teilweiser Freistellung gestellt werden?
JA - Wenn ein Teil der Tätigkeit ohne Risiko ausgeübt werden kann und ein anderer Teil nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzung zu einer Freistellung führt, ist eine Erstattung für eine Teilfreistellung möglich. Daher ist am Antrag auch das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzugeben; 100 % bei gänzlicher Freistellung, anteiliger Prozentsatz bei teilweiser Freistellung.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Wenden Sie sich bei Fragen zur Erstattung an die
BVAEB
Abteilung 11 – Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
Josefstädter Straße 80
1080 Wien
Telefon: +43 50405-31501
e-Mail: sekretariat.mvb@bvaeb.at