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Covid-19 –
eine Berufskrankheit?

Unternehmen, in denen Covid-19 als Berufskrankheit in Frage kommt, sind gesetzlich festgelegt.


Die zur Behandlung einer akuten Covid-19-Erkrankung notwendigen medizinischen Leistungen werden grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Davon abzugrenzen ist eine allfällige Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit. In diesem Zusammenhang ist oftmals unklar, wann eine Meldung an den Unfallversicherungsträger sinnvollerweise erfolgen soll und welche Angaben hier erforderlich sind. Vorauszuschicken ist, dass Unternehmen, in denen Covid-19 als Berufskrankheit in Frage kommt, gesetzlich festgelegt sind.  Im Bereich der BVAEB kommen zahlreiche Dienstverhältnisse bei vielen Dienstgebern für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht in Betracht. 

Was ist eine Berufskrankheit und wann kann eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden?

Die Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zum ASVG taxativ aufgezählt: Liste der Berufskrankheiten

Infektionskrankheiten wie Covid-19 können gemäß dieser Anlage nur dann als Berufskrankheiten gelten, wenn sie durch die Beschäftigung in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind.  Solche Unternehmen sind beispielsweise Krankenanstalten, Kindergärten, Pflegeheime, Justizanstalten oder Unternehmen in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht. 

Wie funktioniert die Meldung bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit?

Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss vom Dienstgeber oder dem betreuenden Arzt (Facharzt oder Arbeitsmediziner) mittels des BVAEB-Formulars Meldung einer Berufskrankheit gemeldet werden. Wie bei der Meldung eines Arbeits-/Dienstunfalles erfolgt dann eine konkrete Einzelfallprüfung. Für die Anerkennung als Berufskrankheit bzw. eines Anspruchs auf finanzielle Entschädigung müssen neben den oben genannten rechtlichen Voraussetzungen (Kausalität, Anlage 1 ASVG) auch medizinische Kriterien (positive Testung, Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% und über drei Monate) erfüllt sein. Unabhängig davon ist eine Akutbehandlung sowohl im privaten Bereich als auch bei einem Arbeits-/Dienstunfall gedeckt.

Was bedeutet das für die Versicherten?

Eine Covid-19-Erkrankung kann nur als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Behördliche Absonderungen von Kontaktpersonen oder Kontakte ohne positive Testung und Erkrankung sind keine ausreichende Ursache für eine Berufskrankheit bzw. einen Arbeits-/Dienstunfall. Die Meldung ist daher in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bei Fragen steht Ihnen die BVAEB-Unfallversicherung gerne zur Verfügung.

unfallversicherung@bvaeb.at