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BREXIT – Auswirkung auf Ansprüche von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

BREXIT (Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union) – Auswirkungen auf die österreichische Pensionsversicherung


Das Vereinigte Königreich war bis 31. Jänner 2020 Mitglied der Europäischen Union (EU). Bis zu diesem Zeitpunkt galt daher für das Vereinigte Königreich, so wie für alle anderen EU-Mitgliedstaaten das EU-Recht. Dies betrifft auch das EU-Recht im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit, insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 087/2009.  Ab 1. Februar 2020 hat das Vereinigte Königreich die EU als Mitgliedstaat verlassen.

 

Bis 31. Dezember 2020 – keine Änderungen!
Auf Grund des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossenen Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich in einem Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln und somit auch das EU-Recht bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt weiter anzuwenden. Es treten daher bis 31. Dezember 2020 keine Änderungen ein.

 

Ab 1. Jänner 2021 – Austrittsabkommen oder neues Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU
Ab dem 1.1.2021 ist das EU Recht nur noch auf die vom Austrittsabkommen erfassten Personen in den im Austrittsabkommen genannten Fällen anwendbar, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein neues Abkommen abgeschlossen wird.

Das Austrittsabkommen regelt die wesentlichen Aspekte des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU. Es umfasst u.a. auch den Bereich der Sozialversicherung. Im Folgenden werden die sich aus dem Austrittsabkommen für den Bereich der Pensionsversicherung betreffenden Auswirkungen beschrieben:

 

AUSTRITTSABKOMMEN zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU:
Das Austrittsabkommen erklärt das EU-Recht im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit für bestimmte Personengruppen weiter anwendbar. Dies betrifft die

  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
  • Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
  • Verordnung (EG) Nr. 859/2003 sowie
  • Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission.

Das Austrittsabkommen schützt folgende Personen, die am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich wohnen, und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am 31. Dezember 2020 in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten wohnen:

  • EU-Bürger
  • Britische Staatsangehörige
  • Staatenlose und Flüchtlinge mit gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich
  • Drittstaatsangehörige bei Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (= rechtmäßiger Wohnsitz am Stichtag in einem EU-Mitgliedstaat und Versicherungszeiten in zumindest 2 EU-Mitgliedstaaten bzw. Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat und Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat)
  • Familienangehörige der vorgenannten Personengruppen
  • Hinterbliebene der vorgenannten Personengruppen, sofern die verstorbene Person vor dem bzw. am 31. Dezember 2020 bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat und nach dem 31. Dezember 2020 verstorben ist
  • für die Staatsangehörigen der Schweiz sowie der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) gilt das Austrittsabkommen ebenfalls, sofern die vorgenannten Staaten Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich und der EU schließen. Alle diesbezüglichen Verhandlungen sollten bis 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein, so dass das Austrittsabkommen vollinhaltlich auch für Staatsangehörige der Schweiz und der EWR-Staaten gilt.

Das Austrittsabkommen enthält u.a. auch Regelungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit in Bezug auf Personen, die sich am Ende des Übergangszeitraums 31.12.2020 in einer Situation befinden, die sowohl das Vereinigte Königreich als auch einen Mitgliedstaat betrifft, d.h. es ermöglicht sowohl den EU-Bürgerinnen und -Bürgern als auch den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihren jeweiligen Familienangehörigen, ihre aus dem EU-Recht abgeleiteten Rechte für den Rest ihres Lebens weiterhin auszuüben, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit vor dem Ende des Übergangszeitraumes Gebrauch gemacht haben.

 

Zusammenfassend sind für die Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit zum Vereinigten Königreich ab 01.01.2021 zwischen drei Personengruppen zu unterscheiden:

  • Personen, für die das EU-Recht weiterhin uneingeschränkt anwendbar bleibt
  • Personen, für die das EU-Recht weiterhin eingeschränkt anwendbar bleibt
  • Personen, für die das EU-Recht nicht mehr gilt

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie rechts unter „Mehr zum Thema“

 

Für die vom Austrittsabkommen erfassten Personen bleiben die folgenden Bestimmungen des EU-Rechts geschützt:

 

1. Zusammenrechnung von Versicherungszeiten:
Nur wenn Sie bereits vor bzw. am 31. Dezember 2020 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und der EU hatten, werden britische Versicherungszeiten, die vor und nach dem 31. Dezember 2020 erworben wurden, für den Erwerb eines österreichischen Pensionsanspruches berücksichtigt. Im umgekehrten Fall werden für den Erwerb eines britischen Rentenanspruches österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt. Liegt allerdings ein grenzüberschreitender Sachverhalt (zB der erstmalige Erwerb von Versicherungszeiten in Österreich oder dem Vereinigten Königreich) erst nach dem 1.1.2021 vor, ist eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nicht möglich (siehe Beispiel 3).

 

Beispiel 1:
Österreichische Staatsbürgerin
Versicherungszeiten:    1985-2010 in Österreich
                                         2011-2022 im Vereinigten Königreich
Antrag auf österreichische Alterspension: 2022

→Berücksichtigung sämtlicher britischen Versicherungszeiten bei der Feststellung des österreichischen Pensionsanspruches

 

Beispiel 2:
Britischer Staatsbürger
Versicherungszeiten:    1985-2010 im Vereinigten Königreich
                                         2011-2022 in Österreich
Antrag auf österreichische Alterspension: 2022

→Berücksichtigung sämtlicher britischen Versicherungszeiten bei der Feststellung des österreichischen Pensionsanspruches

 

Beispiel 3:
Britischer Staatsbürger
Versicherungszeiten:    1985-2021 im Vereinigten Königreich
                                         2022-2028 in Österreich
Antrag auf österreichische Alterspension: 2028

→ Keine Berücksichtigung der britischen Versicherungszeiten bei der Feststellung des österreichischen Pensionsanspruches, da die österreichischen Versicherungszeiten erst nach dem 31. Dezember 2020 erworben wurden und somit am oder vor dem 31. Dezember 2020 kein grenzüberschreitender Bezug zum Vereinigten Königreich und einem EU-Mitgliedstaat vorlag.

 

2. Krankenversicherung für Pensionisten
a) Pensionisten mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich

  • Wenn Sie ausschließlich eine österreichische Pension beziehen und Sie und Ihre Angehörigen zum 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungsgewährung von Ihrem britischen Krankenversicherungsträger zu Lasten der österreichischen Krankenversicherung haben, so kommt es ab 1. Jänner 2021 zu keiner Änderung.
  • Wenn Sie erstmals ab 1. Jänner 2021 eine österreichische Pension erhalten, haben Sie Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungsgewährung auf Grund des österreichischen Pensionsbezuges, wenn Sie am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.

 

b) Pensionisten mit Wohnsitz in Österreich

  • Wenn Sie ausschließlich eine britische Rente beziehen und Sie und Ihre Angehörigen zum 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungsgewährung von Ihrem österreichischen Krankenversicherungsträger zu Lasten der britischen Sozialversicherung haben, so kommt es ab 1. Jänner 2021 zu keiner Änderung.
  • Wenn Sie erstmals ab 1. Jänner 2021 eine britische Rente erhalten, haben Sie Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungsgewährung auf Grund des britischen Rentenbezuges, wenn Sie am 31. Dezember 2020 in Österreich wohnhaft sind.
  • Wenn Sie erstmals ab 1. Jänner 2021 eine britische Rente erhalten und ihren Wohnsitz erst nach dem 31. Dezember 2020 nach Österreich verlegen, können Sie sich gemäß § 16 ASVG in der österreichischen Krankenversicherung selbstversichern.

 

3. Export von Pensionen/Renten:
Wenn Sie am 31. Dezember 2020 bereits

  • eine britische Rente beziehen und Ihren Wohnsitz in Österreich haben oder
  • eine österreichische Pension beziehen und Ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben,

ergibt sich für Sie ab 1. Jänner 2021 keine Änderung.
Die Leistungen werden weiterhin in den jeweils anderen Staat angewiesen.

 

4. Pflegegeld:
a) Pflegegeldbezieher/innen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich:

  • Wenn Sie zum 31. Dezember 2020 Anspruch auf ein österreichisches Pflegegeld haben, so kommt es ab 1. Jänner 2021 zu keiner Änderung.
  • Für ab 1. Jänner 2021 neu entstehende Ansprüche auf Pflegegeld ist ein Export nur dann möglich, wenn Sie am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.

 

b) Pflegegeldbezieher/innen mit britischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Österreich:

  • Wenn Sie zum 31. Dezember 2020 Anspruch auf österreichisches Pflegegeld haben, so kommt es ab 1. Jänner 2021 zu keiner Änderung.
  • Das Entstehen eines neuen Anspruches auf Pflegegeld ist ab 1. Jänner 2021 nur dann möglich, wenn Sie am 31. Dezember 2020 in Österreich wohnhaft sind und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen.

 

5. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Staat:
Sollten Sie Ihren Wohnsitz verlegen, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit, da es dadurch zu Änderungen bezüglich der Krankenversicherung oder zum Wegfall des Pflegegeldes kommen kann.