Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche  Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern. Es soll ihre  Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen  Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.
 
 Pflegegeld gebührt, wenn 
- auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 65 Stunden monatlich erforderlich ist,
 - dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
 - der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.
 
 
 Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind 7  Stufen vorgesehen, je nach Höhe des erforderlichen Pflegebedarfs.
 
 Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw.  eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung  folgenden Monatsersten. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt 12 mal jährlich jeweils zum gleichen Zeitpunkt wie die Auszahlung der Pensionsleistung (Eigen- oder Hinterbliebenenpension; Ruhe- oder Versorgungsgenuss).