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Mitversicherung von Kindern (Wahl-, Stief-, Pflege-, Enkelkindern)

Sie können Ihre Kinder (auch Wahlkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder) mitversichern. Das Kind muss grundsätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und darf nicht selbst nach einer gesetzlichen Vorschrift krankenversichert sein (z. B. durch Beruf, Lehrverhältnis, Arbeitslosengeld). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anspruchsberechtigung auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat des EWR möglich.


Kinder und Wahlkinder

Zur Anmeldung des Kindes senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsdaten eine Kopie der Geburtsurkunde an Ihre Kundenservicestelle.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind zusätzlich besondere Nachweise erforderlich.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. wegen eigener Krankenversicherung, Pensionsanspruchs) wegfallen, endet die Anspruchsberechtigung des Kindes. In diesem Fall muss die Abmeldung des Kindes binnen 14 Tagen erfolgen. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsdaten und des Endedatums genügt.

Stiefkinder

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Darüber hinaus muss das Stiefkind in ständiger Hausgemeinschaft mit dem Versicherten leben.

Zur Anmeldung des Kindes senden Sie bitte das entsprechende Antragsformular sowie eine Kopie der Geburtsurkunde und des Meldezettels an Ihre Kundenservicestelle.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind zusätzlich besondere Nachweise erforderlich. 

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. wegen eigener Krankenversicherung, Pensionsanspruchs, Wegfalls der Hausgemeinschaft) wegfallen, endet die Anspruchsberechtigung des Kindes. In diesem Fall muss die Abmeldung des Kindes binnen 14 Tagen erfolgen. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsdaten und des Endedatums genügt.

Enkelkinder

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Darüber hinaus muss das Enkelkind in ständiger Hausgemeinschaft mit dem Versicherten leben.

Zur Anmeldung des Kindes senden Sie bitte das entsprechende Antragsformular sowie eine Kopie der Geburtsurkunde und des Meldezettels an Ihre Kundenservicestelle.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind zusätzlich besondere Nachweise erforderlich.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. wegen eigener Krankenversicherung, Pensionsanspruchs, Beendigung der Hausgemeinschaft) wegfallen, endet die Anspruchsberechtigung des Kindes. In diesem Fall muss die Abmeldung des Kindes binnen 14 Tagen erfolgen. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsdaten und des Endedatums genügt.

Pflegekinder

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.

Weitere Voraussetzungen: 

  • das Kind wird unentgeltlich verpflegt oder das Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung oder
  • das Kind ist mit dem Versicherten bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert und lebt mit ihm in ständiger Hausgemeinschaft.

Zur Anmeldung des Kindes senden Sie bitte das entsprechende Antragsformular sowie eine Kopie der Geburtsurkunde, des Meldezettels und eventuell des Pflegschaftsvertrages an Ihre Kundenservicestelle.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind zusätzlich besondere Nachweise erforderlich.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. wegen eigener Krankenversicherung, Pensionsanspruchs, Auflösung des Pflegeverhältnisses, Beendigung der Hausgemeinschaft) wegfallen, endet die Anspruchsberechtigung des Kindes. In diesem Fall muss die Abmeldung des Kindes binnen 14 Tagen erfolgen. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsdaten und des Endedatums genügt.

e-Card für mitversicherte Kinder:

Für Kinder unter 14 Jahren wird nach erfolgter Anmeldung automatisch die e-card zugesandt, sofern bisher noch keine e-card vorhanden war.

Achtung: Seit 1.1.2020 muss jede neu ausgestellte e-card für Personen ab 14 Jahren mit einem Foto der versicherten Person versehen sein.

Wenn Ihr mitversichertes Kind einen

  • österreichischen Reisepass oder
  • österreichischen Personalausweis oder
  • österreichischen Scheckkartenführerschein oder
  • Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters

besitzt, wird nach erfolgter Anmeldung automatisch die e-card für Ihr Kind mit dem Foto aus diesem Dokument zugesandt.

Besitzt das Kind keines der Dokumente, muss ein Foto beigebracht werden, damit eine e-card ausgestellt werden kann.

Alle Details zur Fotoregistrierung und Ausnahmen von der Verpflichtung finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.