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Erläuterungen zum Dienstleistungsscheck (DLS)

Der DLS dient zur Entlohnung von befristeten Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und natürlichen Personen. Es geht dabei um einfache haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) BGBl I Nr. 45/2005 i.d.F.d. BGBl I Nr. 114/2005 


Welche Dienstleistungen können mit dem DLS entlohnt werden?

Mit dem DLS können beispielsweise folgende haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten entlohnt werden:

  • Reinigungsarbeiten (Wohnung, Eigenheim, Wäsche, Geschirr)
  • Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern
  • Einkäufe von Lebensmitteln, Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Medikamenten (jedoch nicht deren Verabreichung), Heizmaterial sowie die Beheizung von Räumen
  • einfache Gartenarbeiten (z.B. Laub kehren, Rasen mähen)

Der Dienstleistungsscheck ist für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Die Arbeitsverhältnisse gelten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes und können wiederholt zwischen denselben Personen abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Pro Beschäftigungstag muss mindestens ein Dienstleistungsscheck ausgestellt werden. 

Was kann NICHT mit dem DLS entlohnt werden?

  • Tätigkeiten, die eine (längere) Ausbildung erfordern (z.B. Alten- und Krankenpflege)
  • „Mischverwendungen" (Arbeit sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen)
  • „Dreiecksverhältnisse" (Tätigkeit von z.B. bei einem Verein beschäftigten Personen in Privathaushalten, wobei zwischen dem Privathaushalt und den beschäftigten Personen keine Rechtsbeziehung besteht, sondern diese nur zwischen Verein und Privathaushalt vorhanden ist z.B. Familienhelfer)

Werte und Kosten des DLS

Beim elektronisch erstellten Dienstleistungsscheck in Trafiken, Post oder über DLS-online  kann der Wert individuell (max. bis zu EUR 100,- in ganzen Euro-Schritten) gewählt werden.

Wert für Arbeitnehmerinnen
bzw. Arbeitnehmer (inkl. 9,6% Urlaubsersatzleistung
und 25 % Sonderzahlungsanteil)
EUR 10,--
EUR 5,--
Kaufpreis für ArbeitgeberEUR 10,20
EUR 5,10
In der Differenz zwischen "Wert" und "Kaufpreis" sind der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,1 %) sowie ein Verwaltungskostenanteil (0,9%) enthalten.

Wo bekommt man den DLS?

Dienstleistungsschecks sind österreichweit in Trafiken und in Postämtern in variablen Beträgen bis max. EUR 100,-- pro Dienstleistungsscheck erhältlich.

Nach erfolgter Registrierung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Schecks online über DLS-Online oder die Handy-App kaufen.
(www.dienstleistungsscheck-online.at)

Wer kann mit dem DLS entlohnt werden?

Die Entlohnung mittels DLS ist nur für folgende Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang zulässig:

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

  • Staatsangehörige der Schweiz, von Liechtenstein, Island und Norwegen

  • Inhaberinnen und Inhaber eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines, einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt, einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" bzw. "Daueraufenthalt – EG", einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern, einer Daueraufenthaltskarte, einer Freizügigkeitsbestätigung, eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige/r“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehörige/r“, Aufenthaltsberechtigung plus, einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG oder einer Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf ein bestimmtes Bundesland), Personen mit einem gültigen Asylstatus (Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) sowie Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.

Nähere Informationen zu diesen Nachweisen finden Sie im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft .

Dienstleistungsscheck und familiäre Beziehungen

Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Tätigkeiten aufgrund einer familiären Beistandspflicht ausgeübt werden. Normiert werden solche familiäre Beistandspflichten in den §§ 90ff. ABGB für Ehepartnerinnen und -partner bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und für Lebensgefährtinnen bzw. -gefährten sowie im § 137 ABGB für das Verhältnis Eltern-Kinder sowie für das Verhältnis Großeltern-Enkel. Daher wird in solchen Fällen (unabhängig vom Wohnsitz) im Zweifel davon ausgegangen, dass keine Arbeits­verhältnisse vorliegen. Haushaltstätigkeiten fallen in jedem Fall unter die familiäre Beistands­pflicht. Bei allen anderen familiären Konstellationen/bei allen anderen Familienangehörigen ist grundsätzlich die Beschäftigung mittels DLS möglich. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist jedoch eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck jedenfalls unzulässig.

Wie hoch ist der Stundenlohn bei einer mit DLS bezahlten Arbeit?

Der Wert des DLS (z.B. EUR 16,-) ist nicht automatisch der für eine Arbeitsstunde zu zahlende Lohn, dieser ist zwischen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern frei zu vereinbaren. Als Untergrenze gilt jedoch ein Stundenlohn (inklusive anteiliger Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen), der mindestens den vorgeschriebenen Mindeststundenlöhnen für Hausgehilfen im jeweiligen Bundesland entspricht und für die jeweiligen Tätigkeiten unterschiedlich ist.

Nähere Informationen erhalten sie im Internet unter Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder am Servicetelefon 050405-40500

Ausgewählte Mindeststundenlöhne für das Jahr 2024 inklusive anteiliger Zuschläge (Urlaubsabgeltung = 9,6 % und Sonderzahlungen = 25 %) betragen in EURO:

Tabellen Bezeichnung
Mindeststundenlöhne 2024
pro Stunde

Reinigungskraft, Haushaltshilfe ohne Kochen bzw. 
Kraft für einfache Gartenarbeit

EUR 15,60
Reinigungskraft nach Professionisten-Einsatz
(z.B. Ausmalen der Wohnung)
EUR 20,89
Haushaltshilfe mit KochenEUR 16,10
KinderbetreuungEUR 16,82
Kranken-/Altenbetreuung (persönliche Dienstleistungen wie Unterstützung bei der Körperpflege oder beim Ankleiden)EUR 20,97


Ein Beispiel: Ein Auftraggeber vereinbart mit der Reinigungskraft (Reinigungskraft, Haushaltshilfe ohne Kochen bzw. Kraft für einfache Gartenarbeit) einen Stundenlohn von EUR 16,- mit dem auch der Urlaubsanspruch und die Sonderzahlungen abgegolten sein sollen. Laut vorheriger Tabelle beträgt der Mindestlohn pro Stunde für eine Reinigungskraft, Haushaltshilfe (ohne Kochen) bzw. eine Kraft für einfache Gartenarbeiten in Wien EUR 15,60.
Der vereinbarte Stundenlohn von EUR 16,- liegt daher über dem Mindeststundenlohn und erfüllt so die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einer Arbeitszeit von zum Beispiel 5 Stunden ergibt das einen Lohn von EUR 80,-. Es sind Dienstleistungsschecks im Wert von EUR 80,- zu übergeben.

Verpflichtungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat sich von der Arbeitsberechtigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu überzeugen.

Mit der Übergabe des Dienstleistungsschecks in Mindesthöhe des jedenfalls zustehenden Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblatts an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber alle diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt.

Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind im Kaufpreis des Dienstleistungsschecks alle Abgaben enthalten.

Bei Überschreitung der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze durch die Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (EUR 777,66 pro Monat - weil Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, gilt bei der Verwendung von Dienstleistungsschecks im Jahr 2024 ein Grenzwert von EUR 1.065,29) hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG) in der Höhe von 19,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Vorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse im nächstfolgenden Kalenderjahr). 

Beschäftigung einer nicht arbeitsberechtigten Person

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber begeht hierdurch eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei jeder weiteren Übertretung droht eine Geldstrafe.

Verpflichtungen und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vor Abschluss der Arbeitsvereinbarung (jedenfalls vor Aufnahme der Arbeit) die Arbeitsberechtigung oder die e-card vorzuweisen. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer wird der volle Wert des DLS per Bank- oder Postanweisung ausbezahlt.

Wie viele Personen kann eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber mit dem DLS beschäftigen?

Es gibt diesbezüglich keine Beschränkung. Allerdings ist unter Umständen die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze zu beachten (sh. dazu auch „Verpflichtungen des Arbeitgebers").

Bei wie vielen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern kann eine Arbeiternehmerin bzw. ein Arbeitnehmer tätig sein?

Auch hier ist keine Begrenzung vorgesehen. Bei ein und derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber ist aber eine Beschäftigung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich (EUR 518,44 pro Monat - weil Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, darf das Einkommen mittels Dienstleistungsschecks den Wert von EUR 710,19 pro Monat erreichen).

Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber überschritten, so ist eine Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks nicht zulässig. Es entsteht dann ein normales sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Detailinformationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Österreichischen Gesundheitskasse.

Was geschieht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?

Übersteigt die Summe der von einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer für einen Kalendermonat eingereichten Dienstleistungsschecks verschiedener Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 518,44 pro Monat - weil Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, gilt bei Verwendung von Dienstleistungsschecks ein Grenzwert von EUR 710,19 pro Monat) ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Sie bzw. er erhält dann eine monatliche Beitragsvorschreibung mit einem Erlagschein von der Österreichischen Gesundheitskasse und hat selbst die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Der Sozialversicherungsbeitrag für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer beträgt in einem solchen Fall 14,7 %.

Beginn und Ende der Versicherung

Mit dem Dienstleistungsscheck ist jede Arbeitnehmerin/ jeder Arbeitnehmer automatisch unfallversichert. Die Unfallversicherung gemäß ASVG gilt für Arbeitsunfälle. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück. Die Versicherung beginnt am Beschäftigungstag mit dem Weg zur Arbeit und endet mit dem Rückweg von der Arbeit.

Im Fall einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG beginnt die Versicherung mit dem ersten Beschäftigungstag des Kalendermonats und endet mit Ablauf dieses Kalendermonats. Bei entsprechender Beitragsleistung besteht auch im Folgemonat Versicherungsschutz.
Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon 050405-40500.

Unterliegen mit DLS entlohnte Personen dem BMSVG?

(BMSVG = Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz)

Nein. Durch die Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses von einem Monat kommt das BMSVG nicht zur Anwendung.

Was gibt es im Bereich der Steuer zu beachten?

Einkünfte aus dem Dienstleistungsscheck stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

  • Sollten Sie nur diese Einkünfte haben, fällt bis zu Einkünften von EUR 13.598,- pro Jahr keine Einkommen-/Lohnsteuer an.
  • Übersteigen aber Ihre Einkünfte EUR 13.598,- pro Jahr, oder
    - sollten Sie zumindest zeitweise gleichzeitig zum Dienstleistungsscheck andere Einkünfte aus „normaler“ unselbständiger Beschäftigung erzielen, oder
    - andere Einkünfte (wie z. B.: Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, etc.) über EUR 730,- im Jahr neben den Einkünften aus dem Dienstleistungsscheck beziehen, so sind sie gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.

Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.bmf.gv.at, telefonisch beim Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen; Telefon: 050 233 765 oder bei Ihrem Finanzamt, Telefon: 050 233 233.

DLS-Beschäftigung bei gleichzeitiger anderer Beschäftigung

Wird eine geringfügige Beschäftigung nach dem DLSG neben einer normalen geringfügigen Beschäftigung oder einer Vollversicherung ausgeübt und übersteigt das Entgelt aus allen Beschäftigungen zusammen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (EUR 518,44 pro Monat - wobei aus den mit Dienstleistungsschecks erzielten Entgelten darin enthaltene Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), so entsteht auch für die geringfügigen DLS-Beschäftigungen automatisch eine Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Es erfolgt dann im folgenden Kalenderjahr die einmalige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer durch die zuständige Österreichische Gesundheitskasse. 

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung

Bei nur geringfügigen Dienstleistungsscheck-Entgelten kann sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gemäß den geltenden Regelungen nach § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung freiwillig versichern. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Ankreuzen des letzten Absatzes auf dem Dienstleistungsscheck-Beiblatt) wird ihm ein diesbezügliches Antragsformular zugesandt. Nach Antragstellung bei der zuständigen Gesundheitskasse erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ausführliche Informationen und den Erlagschein zum Einzahlen des Beitrages EUR 73,20 pro Monat). Bei der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG bleibt die Versicherung - sofern nicht gekündigt - bei entsprechender Beitragsleistung auch im Folgemonat aufrecht. Für weitergehende Details wenden Sie sich bitte an die Österreichische Gesundheitskasse. 

Besteht Arbeitslosenversicherungspflicht?

Nein, da bei der einzelnen Arbeitgeberin bzw. dem einzelnen Arbeitgeber die Versicherungsgrenze nicht überschritten werden darf.