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Liechtenstein


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen. Da seit 1.6.2012 im Verhältnis zwischen Österreich und den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) die VO 883/2004 gilt, erstreckt sich die Bedeutung dieses Abkommens in der Praxis vorwiegend auf "Drittstaatsangehörige".

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt unter anderem für
  • "Drittstaatsangehörige", für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  • Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der zuvor genannten Personen sind.
Regelungsinhalt: Das gegenständliche Abkommen erklärt ab 1.7.2014 für "Drittstaatsangehörige" im Verhältnis zwischen Liechtenstein und Österreich die VO 883/2004 bzw. die hierzu ergangene Durchführungsverordnung VO 987/2009 als anwendbar (vormals galten die VO 1408/71 sowie die Durchführungsverordnung VO 574/72). So ist beispielsweise eine Entsendung eines "Drittstaatsangehörigen" von Österreich nach Liechtenstein für maximal 24 Kalendermonate möglich. Nähere Informationen zu den einzelnen Koordinierungsbestimmungen können unter dem Menüpunkt Europäisches Gemeinschaftsrecht/VO 883/2004 abgerufen werden.
Formular: A1