Allgemeines
Die BVAEB führt die Pensionsversicherung nach dem ASVG durch und ist zuständig
- für Arbeiter und Angestellte bei Eisenbahnunternehmen, sowie
- für Personen, die in knappschaftlichen Betrieben oder diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigt sind.
Entsprechend dieser Feststellung gewähren wir Leistungen aus den Versicherungsfällen
- des Alters,
- der geminderten Arbeitsfähigkeit (krankheitsbedingt) und
- des Todes.
und es wird nach Eigen- und Hinterbliebenenpension unterschieden.
Für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten ausüben, gelten besondere Bestimmungen im Leistungsfall.
Pensionsbezieher haben mit ihrer Pension nicht nur eine vom Staat garantierte finanzielle Absicherung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, sondern sind damit, so wie aktiv Erwerbstätige, in den umfassenden Schutz des österreichischen Sozialsystems eingebunden.
Als Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, Änderungen die für den Bezug der Leistung von Bedeutung sind, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) umgehend zu melden (siehe auch Meldefristen).
Für die einzelne Pensionsarten müssen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eintritt des Versicherungsfalles
Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod
UND - Erfüllung einer Mindestversicherungszeit
(Versicherungszeiten)
UND - Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen
soweit sie für die einzelnen Pensionsleistungen vorgesehen sind.
In jedem Fall muss aber ein Antrag gestellt werden (Antragsprinzip).
Das Verfahren in der Pensionsversicherung wird mittels Bescheid abgeschlossen.
Bescheide der BVAEB kann man vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten anfechten.
Versicherungszeiten und Höhe der Pension
Überprüfung der Versicherungszeiten
Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten (Nachkauf)
Zeiten der freiwilligen Versicherung
Begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten
Zwischenstaatliche Pensionsversicherung
Pensionshöhe – Geburtsjahrgänge vor 1955
Pensionshöhe – Geburtsjahrgänge ab 1955
Erläuterungen
... von Antragsstellung bis zum Bescheid
... zur Pensionserhöhung und Anpassung
... zum neuen Pensionskonto/ zur Kontoerstgutschrift
Krankenversicherung in der Pension
Bezieherinnen und Bezieher einer österreichischen Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind in der österreichischen Krankenversicherung versichert.
Ab 1. Juni 2025 beträgt der Beitragssatz für die Krankenversicherung 6 % der Bruttopension.
Der erhöhte Beitragssatz wird erstmals von der Juni-Pension abgezogen. Da die Pensionen rückwirkend ausgezahlt werden, sehen Sie die Beitragserhöhung erst Anfang Juli 2025 – entweder auf Ihrem Pensionszahlungsbeleg oder in der Kontomitteilung Ihrer Bank. Die Abkürzung „SV“ steht für Sozialversicherung und meint den Krankenversicherungsbeitrag.
Pensionistinnen und Pensionisten mit Ausgleichszulage
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage sowie deren – im gemeinsamen Haushalt lebende – Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen und Partner wurde die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags für das Jahr 2025 ausgesetzt. Für sie gilt weiterhin der bisherige Beitragssatz von 5,1 %. Der erhöhte Beitragssatz von 6 % wird erst ab Jänner 2026 abgezogen.
Ausnahme: Bei Personen, die einen Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus beziehen, gilt der neue Beitragssatz von 6 % bereits ab 1. Juni 2025. Das gilt auch, wenn die oder der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerin oder Ehepartner oder eingetragene Partnerin oder Partner diesen Bonus bezieht.
... zu Krankenversicherungsbeiträgen für ausländische Pensionen/Renten
Beginn und Ende der Krankenversicherung
Die Krankenversicherung für Pensionisten beginnt
- mit dem Tag des Anfalles der Pension bzw. mit dem Tag des voraussichtlichen Pensionsanfalles (vorläufige Krankenversicherung)
und endet
- mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig eine Pension ausbezahlt wird.
Eine vorläufige Krankenversicherung (für die Dauer des
Pensionsfeststellungsverfahrens) endet spätestens mit der
Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. der
rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung
Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde festgelegt, dass eine volle Pensionssonderzahlung jeweils für ein Kalenderhalbjahr des Pensionsbezuges gebührt. Die 13. und 14. Pension ist daher dann anteilsmäßig auszuzahlen, wenn in den vergangenen 6 Monaten (inklusive Sonderzahlungsmonat) nicht durchgehend eine Pension bezogen wurde. Dies hat nun im Oktober 2011 Auswirkungen für ab Juni 2011 neu angefallene Pensionen. Personen mit Pensionsstichtag 1. Juni 2011 erhalten daher zusätzlich zur Oktoberpension fünf Sechstel (5/6) der ihnen im Oktober zustehenden Pension als 14. Pensionsbezug.
Personen, deren Pension ab 1. Juli 2011 anfällt, erhalten vier Sechstel (4/6) und so weiter.