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Wann gebührt eine Ausgleichszulage?



Wann gebührt eine Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!

Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.

Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze
PersonenkreisBetrag
Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*), Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen 
 EUR 1.217,96
Ehepaare **) im gemeinsamen Haushalt EUR 1.921,46
Halbwaisen bis 24 Jahre EUR 447,97
Halbwaisen über 24 Jahre
 EUR 796,06
Vollwaisen bis 24 Jahre
 EUR 672,64
Vollwaisen über 24 Jahre EUR 1.217,96


*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt, um EUR 187,93.

**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft



Wann gebührt ein Ausgleichszulagenbonus bzw. Pensionsbonus?


Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder
  • ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.


    Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

  

Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus


Grenzwert

Alleinstehende (ledig, geschieden oder getrennt lebend) Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

Die maximale Höhe des Bonus beträgt
EUR 180,31.


EUR 1.325,24

Alleinstehende (ledig, geschieden oder getrennt lebend) Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

Die maximale Höhe des Bonus beträgt
EUR 459,85.


EUR 1.583,22

Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebende  Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

 Die maximale Höhe des Bonus beträgt
EUR 459,36.

EUR 2.137,04