Krankenversicherung
Für die Krankenversicherung werden ab 1. Juni 2025 6 % von der Bruttopension (ausgenommen Waisenpension) in Abzug gebracht.
Zusätzlich sind 3,4 % der Pension für mitversicherte Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner zu entrichten.
Lohnsteuer
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ist eine allfällige Lohnsteuer von der Pension abzuziehen und an das Finanzamt zu überweisen. Die Lohnsteuer wird erst nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und nach Berücksichtigung eines eventuellen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages berechnet.
Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen sind – nach Berücksichtigung des Freibetrages – ebenfalls zu versteuern, wobei die Berechnung mit einem festen Steuersatz erfolgt.
Mehrere gesetzliche Leistungen aus der Sozialversicherung sowie ein Ruhegenuss bzw. Versorgungsgenuss sind gemeinsam zu versteuern. Die gemeinsame Versteuerung hat jene Stelle vorzunehmen, die den höchsten steuerpflichtigen Betrag auszahlt.
Ruhen
Bei
- Krankengeldbezug und
- Haft
kommt es zu einem (teilweisen) Ruhen der Pension.
Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird.