Begünstigte Weiterversicherung für pflegende Angehörige
Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/ eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder den Landesgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, können eine begünstigte Weiterversicherung beantragen.
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Personen, die einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder den Landesgesetzen unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können bei Wohnsitz im Inland diese Selbstversicherung beantragen.
Unterstützungen des Sozialministeriumservices
Personen, die seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3 - 7 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder
- einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder
- einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
 pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen  verhindert sind, können beim Sozialministeriumservice eine finanzielle  Unterstützung beantragen.
 
 Damit soll eine professionelle oder private Ersatzpflege ermöglicht werden. 
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen  betreuen, können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Die / der  nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei  einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der  Pflegegeldstufe 1). 
 Arbeiternehmer/innen haben einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen  Pflegekarenz / Pflegeteilzeit. In diesen zwei Wochen kann eine  Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz / Pflegeteilzeit getroffen  werden. Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner Vereinbarung  kommen, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz / Pflegeteilzeit für  bis zu weiteren zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten  Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten  Pflegekarenz / Pflegeteilzeit anzurechnen. Voraussetzung ist, dass der  Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt.
 Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom  Sozialministeriumservice, für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes  Pflegekarenzgeld. Der Bezug des Pflegekarenzgeldes ist jedoch  grundsätzlich mit drei Monaten begrenzt. Für eine zu pflegende Person  können auch mehrere Angehörige jeweils eine Pflegekarenz oder  Pflegeteilzeit vereinbaren. So können zB zwei Geschwister für denselben  Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder  Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten vereinbaren.
 Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist jeweils eine erneute Vereinbarung bis zu drei Monaten möglich.
 
 Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges gelten in der Pensionsversicherung  als Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, aliquoter  Pflegekarenzgeldbezug erhöht die Beitragsgrundlage in der  Pensionsversicherung.
 
 Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.
 
Familienhospizkarenz
Zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der  Betreuung schwerst erkrankter Kinder kann eine Herabsetzung bzw. eine  Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen  Entfall des Entgeltes (=Karenz) beantragt werden.
 Die Familienhospizkarenz kann zur Sterbebegleitung für drei Monate  beansprucht werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung bis zu sechs  Monaten möglich. Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder sind fünf  Monate Familienhospizkarenz vorgesehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit  besteht bis zu neun Monaten. 
 Während dieser Zeiten werden Beiträge zur Kranken- und  Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. vom  Bund geleistet. 
Folgende Unterstützungen sind vorgesehen:
 »  Bei finanzieller Notlage kann man während des  
     Karenzierungszeitraums einen Zuschuss aus dem 
     Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.
 »  Auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens ein 
     Vorschuss zumindest in der Höhe der Pflegegeldstufe 3 
     gewährt.
Bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice.