Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!
Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.
Personenkreis | Betrag |
Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*), Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen | EUR 1.000,48 |
Ehepaare **) im gemeinsamen Haushalt | EUR 1.578,36 |
Halbwaisen bis 24 Jahre | EUR 367,98 |
Halbwaisen über 24 Jahre | EUR 653,91 |
Vollwaisen bis 24 Jahre | EUR 552,53 |
Vollwaisen über 24 Jahre | EUR 1.000,48 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 367,98 liegt, um EUR 154,37.
**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft
Wann gebührt ein Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus?
Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,
- ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder
- ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.
Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2021
Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus | Grenzwert |
Alleinstehende (ledig, geschieden oder getrennt lebend) Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt | EUR 1.113,48 |
Alleinstehende (ledig, geschieden oder getrennt lebend) Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt | EUR 1.339,99 |
Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt | EUR 1.808,73 |