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Vorzeitig in den Ruhestand: Die Korridorpension

Die Korridorpension ermöglicht bei einer langen Versicherungsdauer einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter. Sie wurde mit dem Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) geschaffen und wird ab 01. Jänner 2026 neu geregelt.


Voraussetzungen und Verfahren

Voraussetzungen für die Korridorpension sind das Erreichen des erforderlichen Antrittsalters, sowie einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten.  

Für Personen geboren bis zum 31. Dezember 1963 gelten diese mit Vollendung des 62. Lebensjahres und dem Erwerb von 480 Versicherungsmonaten als erfüllt.

Aufgrund von Übergangsbestimmungen werden ab 01. Jänner 2026 sowohl Antrittsalter als auch die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate schrittweise angehoben.

Personen geboren ab 01. Oktober 1966 erfüllen die Voraussetzungen mit Vollendung des 63.  Lebensjahres und dem Vorliegen von 504 Versicherungsmonaten.

Für weibliche Versicherte kommt die Korridorpension erst ab 2030 (geboren ab 01. Jänner 1967) in Betracht, da sie davor günstigere Regelungen in Anspruch nehmen können.

Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Sie gelten, entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:

GeburtsdatumAnfallsalterVersicherungsmonate
Bis 31.12.1963
62 Jahre
480
01.01.1964 - 31.03.1964
62 Jahre 2 Monate
482
01.04.1964 - 30.06.1964
62 Jahre 4 Monate
484
01.07.1964 - 30.09.1964
62 Jahre 6 Monate
486
01.10.1964 - 31.12.1964
62 Jahre 8 Monate
488
01.01.1965 - 31.03.1965
62 Jahre 10 Monate
490
01.04.1965 - 30.06.1965
63 Jahre
492
01.07.1965 - 30.09.1965
63 Jahre494
01.10.1965 - 31.12.1965
63 Jahre496
01.01.1966 - 31.03.1966
63 Jahre598
01.04.1966 - 30.06.1966
63 Jahre500
01.07.1966 - 30.09.1966
63 Jahre502
ab 01.10.1966
63 Jahre504

Eine Schutzbestimmung, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen wahrt, gilt für Personen geboren ab 01. Jänner 1964, sofern

  • eine Altersteilzeitvereinbarung vor 16. Juni 2025 wirksam wurde,
  • vor 16. Juni 2025 Überbrückungsgeld zuerkannt wurde
  • zum 16. Juni 2025 bereits Überbrückungsgeld bezogen wurde

Um Ihren Anspruch geltend zu machen, müssen Sie einen (formlosen) Antrag bei Ihrem Pensionsversicherungsträger stellen. Das Verfahren wird mit Bescheid erledigt.

Höhe der Pension

Ihr Pensionskonto stellt die Basis der Pensionsberechnung dar.

Beantragen Sie eine vorzeitige Alterspension werden dafür Abschläge für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen, berechnet:

PensionsartAbschlag
Korridorpension0.425 % pro Monat bzw 5,1 % pro Jahr
Langzeitversicherungspension 0,35 % pro Monat bzw. 4,2 % pro Jahr
Schwerarbeitspension0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr

Beantragen Sie die Alterspension erst später, werden dafür Zuschläge für jeden Monat, den Sie nach dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen, berechnet:

PensionsartZuschlag
Alterspension0.425 % pro Monat bzw 5,1 % pro Jahr

Meldepflichten

Für Bezieher:innen einer Korridorpension gelten die allgemeinen Meldepflichten. Sie sind daher verpflichtet alle Umstände, die sich auf den Bezug oder die Höhe Ihrer Pension auswirken, dem Pensionsversicherungsträger zu melden. Das sind unter anderem die Änderung des Namens, des Wohnsitzes, des Familienstandes oder der Einkünfte.

Ruhen

Für die Korridorpension gelten die allgemeinen Ruhensbestimmungen. Die Pension ruht daher bei Zusammentreffen mit einem Anspruch auf Krankengeld oder bei Haft.

Wegfall und Wiederaufleben

Vorzeitige Alterspensionen fallen grundsätzlich weg, wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet wird oder ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird. Sie lebt wieder auf, sobald die Gründe für den Wegfall nicht mehr vorliegen.

Erreichen des Regelpensionsalters

Die Korridorpension wird bei Erreichen des Regelpensionsalters automatisch neu festgestellt, wenn sie für zumindest ein volles Kalendermonat weggefallen ist.

Sonderregelungen

Korridorpension und krankheitsbedingte Pension

Es ist möglich eine krankheitsbedingte Pension in Anspruch zu nehmen, auch wenn Sie die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen.

Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung

Personen, die ihr Dienstverhältnis unter bestimmten berücksichtigungswürdigen Gründen – zum Beispiel Kündigung durch Arbeitgeber:in oder ein berechtigter vorzeitiger Austritt – beendet haben und einen Anspruch auf Korridorpension haben, können für eine bestimmte Dauer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und müssen nicht zwingend einen Pensionsantrag stellen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Arbeitsmarkservice.