Mit der Intensivierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen hat die Zahl der Personen zugenommen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben haben. Für einen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat, die Schweiz oder Vertragsstaat, gelten besondere Bestimmungen. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.
Auswirkung auf Ihre Pension
Die Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, wie die Pensionen oder Renten unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet werden. Die Verträge garantieren
- die Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (zB Mindestversicherungszeit) und
- die Überweisung von Leistungen in den Vertragsstaat.
Bei der Pensionsberechnung wird unterschieden, ob die Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem sonstigen Vertragsstaat erworben wurden.
Sowohl in der österreichischen als auch in der ausländischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat ist darauf hinzuweisen, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit dem zuständigen Institut dieses Staates Kontakt auf und leitet das "zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren" ein.
Pensionsberechnung und Auslandszeiten
Pensionsberechnung in Österreich
Für den Anspruch auf eine österreichische Pension werden – wenn erforderlich – Versicherungszeiten aus anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten zu den österreichischen Versicherungsmonaten dazugerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden. Auch Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen oder EU-Einrichtungen werden berücksichtigt.
Die österreichischen Pension wird auf Basis der österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen nur mit österreichischen (autonome Leistung) oder auch mit ausländischen Versicherungszeiten (anteilige Leistung) erfüllt sind.
Pensionsberechnung in Mitglieds- & Abkommensstaaten
Die Mitglieds- und Abkommensstaaten berücksichtigen österreichische Versicherungszeiten bei der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen.
Egal, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur mit ausländischen oder allein mit österreichischen Versicherungsmonaten erfüllt werden, erfolgt die Berechnung nach den nationalen gesetzlichen Pensionsregelungen („Direktberechnung“) ausschließlich mit österreichischen Versicherungsmonaten.
Besteht nach den nationalen Vorschriften des Mitglieds- oder Abkommensstaates ein Leistungsanspruch, zahlt der zuständige Träger die Leistung direkt an die Anspruchsberechtigte oder den Anspruchsberechtigten aus.
Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten
Auch Pensionen und Renten aus einem EU- oder EWR-Staat, aus der Schweiz oder bestimmten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig – wenn in Österreich eine Krankenversicherung besteht.
Auch für ausländische Pensionen beträgt der Beitragssatz ab 1. Juni 2025 6 % der Bruttopension.
Bei Bezug einer Ausgleichszulage gilt für die ausländische Pensionsleistung noch bis zum 31. Dezember 2025 der bisherige Beitragssatz von 5,1 %.
Pensionsabkommen – Länderübersicht
Mitgliedstaaten der EU
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
EWR-Abkommen und die Schweiz
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Abkommensstaaten
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada/Quebec, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA
Abkommensstaaten und Adressen
Wenn Sie in mehreren Ländern Versicherungszeiten gesammelt haben, stellt die zwischenstaatliche Pensionsversicherung sicher, dass diese Zeiten angerechnet werden. Hier finden Sie die Liste der Abkommensstaaten sowie Kontakte zu den Verbindungsstellen der Pensionsversicherung.
ALBANIEN
Instituti i Sigurimeve Shoqeror
AUSTRALIEN
Centrelink International Services
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
a) Föderation Bosnien und Herzegowina
Federalni zavod za mirovinsko – penzijsko i invalidsko osiguranje
b) Serbische Republik
Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje
CHILE
Superintendencia de Administradoras de Fonds de Pensiones
INDIEN
Employees' Provident Fund Organisation
ISRAEL
KANADA
für Quebec:
MOLDAU
Casa Natională de Asigurări Sociale
MONTENEGRO
NORDMAZEDONIEN
Fond na penziskoto i invalidskoto osiguruvanje na Severna Makedonija
PHILIPPINEN
SCHWEIZ
Schweizerische Ausgleichskasse
SERBIEN
Republicki fond za penzijsko i invalidsko osiguranje zaposlenih
SÜDKOREA
TUNESIEN
Caisse Nationale de Securité Sociale
TÜRKEI
Türkiye Cumhuriyeti Sosyal Güvenlik Kurumu
URUGUAY
Banco de Previsión Social (BPS)
USA
Social-Security Administration (SSA)
Vereintes Königreich Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Die pensionsrechtlichen Ansprüche sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei findet neben dem Austrittsabkommen ab 1. Jänner 2021 auch das Handelsabkommen Anwendung.