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Zwischenstaatliche Pensionsversicherung


Mit der Intensivierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen hat die Zahl der Personen zugenommen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben haben. Für einen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat, die Schweiz oder Vertragsstaat, gelten besondere Bestimmungen. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.

Weltkarte

  







Auswirkung auf Ihre Pension

Die Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, wie die Pensionen oder Renten unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet werden. Die Verträge garantieren

  • die Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (zB Mindestversicherungszeit) und
  • die Überweisung von Leistungen in den Vertragsstaat.

Bei der Pensionsberechnung wird unterschieden, ob die Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem sonstigen Vertragsstaat erworben wurden.


Sowohl in der österreichischen als auch in der ausländischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat ist darauf hinzuweisen, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit dem zuständigen Institut dieses Staates Kontakt auf und leitet das "zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren" ein.

Pensionsberechnung und Auslandszeiten

Pensionsberechnung in Österreich

Für den Anspruch auf eine österreichische Pension werden – wenn erforderlich – Versicherungszeiten aus anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten zu den österreichischen Versicherungsmonaten dazugerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden. Auch Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen oder EU-Einrichtungen werden berücksichtigt.

Die österreichischen Pension wird auf Basis der österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen nur mit österreichischen (autonome Leistung) oder auch mit ausländischen Versicherungszeiten (anteilige Leistung) erfüllt sind.

Pensionsberechnung in Mitglieds- & Abkommensstaaten

Die Mitglieds- und Abkommensstaaten berücksichtigen österreichische Versicherungszeiten bei der Prüfung von Anspruchsvoraus­setzungen.

Egal, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur mit ausländischen oder allein mit österreichischen Versicherungsmonaten erfüllt werden, erfolgt die Berechnung nach den nationalen gesetzlichen Pensionsregelungen („Direktberechnung“) ausschließlich mit österreichischen Versicherungsmonaten.

Besteht nach den nationalen Vorschriften des Mitglieds- oder Abkommensstaates ein Leistungsanspruch, zahlt der zuständige Träger die Leistung direkt an die Anspruchsberechtigte oder den Anspruchs­berechtigten aus.

Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten

Auch Pensionen und Renten aus einem EU- oder EWR-Staat, aus der Schweiz oder bestimmten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig – wenn in Österreich eine Krankenversicherung besteht.

Auch für ausländische Pensionen beträgt der Beitragssatz ab 1. Juni 2025 6 % der Bruttopension.

Bei Bezug einer Ausgleichszulage gilt für die ausländische Pensionsleistung noch bis zum 31. Dezember 2025 der bisherige Beitragssatz von 5,1 %.

Pensionsabkommen – Länderübersicht 

Mitgliedstaaten der EU 

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern 

EWR-Abkommen und die Schweiz 

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz 

Abkommensstaaten 

Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada/Quebec, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA

Abkommensstaaten und Adressen

Wenn Sie in mehreren Ländern Versicherungszeiten gesammelt haben, stellt die zwischenstaatliche Pensionsversicherung sicher, dass diese Zeiten angerechnet werden. Hier finden Sie die Liste der Abkommensstaaten sowie Kontakte zu den Verbindungsstellen der Pensionsversicherung.

ALBANIEN 

Instituti i Sigurimeve Shoqeror

AUSTRALIEN 

Centrelink International Services

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

a) Föderation Bosnien und Herzegowina

 Federalni zavod za mirovinsko – penzijsko i invalidsko osiguranje



b) Serbische Republik

Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje

CHILE

Superintendencia de Administradoras de Fonds de Pensiones

INDIEN 

Employees' Provident Fund Organisation 

ISRAEL  

National Insurance Institute

KANADA  

Human Resources Development

für Quebec:

Regie des rentes du Quebec

MOLDAU

Casa Natională de Asigurări Sociale

MONTENEGRO  

Fond PIO Crne Gore

NORDMAZEDONIEN 

Fond na penziskoto i invalidskoto osiguruvanje na Severna Makedonija

PHILIPPINEN  

Social Security System

SCHWEIZ  

Schweizerische Ausgleichskasse

SERBIEN  

Republicki fond za penzijsko i invalidsko osiguranje zaposlenih

  

Zavod za socijalno osiguranje

SÜDKOREA  

National Pension Service

TUNESIEN

Caisse Nationale de Securité Sociale

TÜRKEI  

Türkiye Cumhuriyeti Sosyal Güvenlik Kurumu

URUGUAY

Banco de Previsión Social (BPS)

USA  

Social-Security Administration (SSA)

Vereintes Königreich Großbritannien und Nordirland 

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Die pensionsrechtlichen Ansprüche sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei findet neben dem Austrittsabkommen ab 1. Jänner 2021 auch das Handelsabkommen Anwendung.