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Pensionsversicherungs-ABC / B



Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG

Das BSVG regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher*innen einer Pension nach diesem Bundesgesetz.


Befreiung von Abgaben

Dokumente, Urkunden und dergleichen sind für die Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger gebührenfrei.


Befristung

Bei entsprechenden Voraussetzungen werden krankheitsbedingte Pensionen für Personen bis Jahrgang 1963 (bis zu 24 Monate), Witwen*Witwerpensionen und Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen (30 Monate) befristet zuerkannt.


Beitragserstattung

Grundsätzlich ist in der Pensionsversicherung keine Erstattung von Beiträgen möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können geleistete Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage sowie Beiträge für eingekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten oder Ausübungszeiten rückerstattet werden.


Beitragsgrundlage

Die Beitragsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen und bildet die Basis für die Pensionsberechnung. Bei Teilpflichtversicherungszeiten (z. B. Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Zeiten der Kindererziehung) wird die Beitragsgrundlage vom Bund und Familienlastenausgleichsfonds finanziert.


Beitragsmonat

Kalendermonat, für den Beiträge gezahlt wurden. Beitragsmonate wirken sich auf den Pensionsanspruch und die Pensionshöhe aus.


Beitragssatz

Gesetzlich festgelegter Prozentsatz der Beitragsgrundlage, der als Beitrag zur Pensionsversicherung zu leisten ist.


Beitragszeiten

Beitragszeiten werden in der Pensionsversicherung durch Entrichtung von Beiträgen erworben.


Bergmannstreuegeld

Einmalige Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit.


Berufliche Rehabilitation

Durch die berufliche Rehabilitation soll die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ermöglicht werden. Als Maßnahmen kommen unter anderem Ein-, Um- oder Nachschulungen bzw. Lehr- oder Schulungsausbildungen in Betracht.


Berufsunfähigkeit

Unter diesem Begriff, der für Angestellte gilt, ist die Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit um mehr als die Hälfte gegenüber einer*einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung zu verstehen. Grundlage für die Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung.


Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge bis 1963

Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht bzw. eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist, Berufsunfähigkeit vorliegt und diese voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Eine Zuerkennung erfolgt im Regelfall nur für einen befristeten Zeitraum (maximal 2 Jahre). Eine Weitergewährung über diesen Zeitraum hinaus ist zu beantragen. Ist keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, erfolgt eine unbefristete Zuerkennung.


Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge ab 1964

Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist und Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Liegt Berufsunfähigkeit vorübergehend für mindestens 6 Monate vor, sind Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation vorgesehen, während derer Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gebührt.


Bescheid  

Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem über den Anspruch und das Ausmaß von Leistungen entschieden wird. 


Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Für das Entstehen eines Pensionsanspruches müssen - abhängig von der Pensionsart - neben der Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit noch zusätzliche Kriterien erfüllt sein.


Besonderer Höherversicherungsbetrag 

Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die geleisteten Pensionsbeiträge eine Erhöhung der Pension.


Besonderer Steigerungsbetrag

Pensionsbestandteil, der dann gebührt, wenn vor dem Stichtag Beiträge zur Höherversicherung entrichtet wurden. Der besondere Steigerungsbetrag wird zur monatlichen Pension hinzugerechnet. (75 % sind steuerfrei)