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Behandlungsbeitrag – Kostenbeteiligung des Versicherten

Unter Behandlungsbeitrag versteht man eine prozentuelle Kostenbeteiligung des Versicherten am Aufwand der BVAEB für bestimmte Leistungen. Daher sichert der Behandlungsbeitrag das hohe Leistungsniveau der BVAEB.


Für welche Leistungen ist ein Behandlungsbeitrag zu bezahlen?

Der Behandlungsbeitrag wird für folgende Leistungen vorgeschrieben:

  • ein mit der Konsultation des Vertragspartners verbundenes, von konkreten Verrichtungen unabhängiges Grundhonorar, wie zum Beispiel Ordinationen oder Visiten
  • ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche
  • bildgebende Diagnoseverfahren, wie zum Beispiel Röntgen, Sonografie oder Computertomografie
  • Laboruntersuchungen
  • Physiotherapie
  • Psychotherapie
  • konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Zahnbehandlung
  • Zahnersatz
  • elektrokardiografische Untersuchungen
  • ergometrische Untersuchungen

Wie hoch ist mein Behandlungsbeitrag?

Der Behandlungsbeitrag beträgt grundsätzlich 10 %. Für die abnehmbare kieferorthopädische Behandlung beträgt der Behandlungsbeitrag 20%. Angehörige Kinder (bis zum Ende der Anspruchsberechtigung) und Waisenpensionsbezieher sind von der Behandlungsbeitragspflicht ausgenommen.

Wann ist der Behandlungsbeitrag zu bezahlen? (Behandlungsbeitragsvorschreibung)

Der Behandlungsbeitrag wird in der Regel im Nachhinein vorgeschrieben. Die Behandlungsbeitragsvorschreibung gibt detaillierte Auskunft zu den in Anspruch genommenen behandlungsbeitragspflichtigen Leistungen. Sie wird jeder/jedem Versicherten – egal welche Zahlungsart gewählt wurde – per Post oder elektronisch zugestellt.

Eine detaillierte Aufstellung für welche Leistungen ein Behandlungsbeitrag zu bezahlen ist, können Sie unserer Satzung (PDF, 1021 KB) entnehmen.

Kann der Behandlungsbeitrag von meinem Konto abgebucht werden?

Ja, dazu senden Sie uns das Original des SEPA-Lastschriftmandats. Das Formular finden Sie in unserer Service-Zone.

Sie können das SEPA-Lastschriftmandat wie folgt senden bzw. übermitteln:

  • postalisch
  • online
  • über "MeineBVAEB"  (ID Austria erforderlich)  
  • durch persönliche Abgabe in Ihrer Kundenservicestelle.

Fällt bei meinen Kindern auch ein Behandlungsbeitrag an?

Nein, für Ihre Kinder fallen grundlegend keine Behandlungsbeiträge an. Die Leistung einer abnehmbaren Kieferregulierung stellt eine Ausnahme dar. In diesem Fall ist der Behandlungsbeitrag 20 %.

Was muss ich bei einer Behandlungsbeitragsvorschreibung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall tun?

Senden Sie uns bitte die Behandlungsbeitragsvorschreibung und markieren Sie auf dieser die betroffenen Leistungen. Des Weiteren benennen Sie bitte den Arbeitsunfall und das Datum des Arbeitsunfalles. Mit der Bekanntgabe dieser Daten prüfen wir Ihr Anliegen.