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Krankenstand & Arbeitsunfähigkeit – Beginn, Ende, Kontrolle, Krankengeld



Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin?

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Sie verpflichtet, eine Meldung an die BVAEB zu übermitteln. Nehmen Sie einen Vertragsarzt in Anspruch, übermittelt dieser bereits eine Meldung auf elektronischem Weg. Bei Behandlung durch einen Wahlarzt müssen Sie selbst eine Bestätigung mit Diagnose, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit an die BVAEB senden. 

Weitere Informationen zum Thema "Krankengeld" finden Sie unter dem angeführten Link.

Wann steht mir Krankengeld zu?

Tritt bei Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit ein, gebührt Ihnen nach Wegfall der vollen Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber ein Krankengeld. Das Krankengeld soll Ihren entfallenen Arbeitsverdienst teilweise ersetzen. Weitere Informationen zum Thema "Krankenstand" und "Arbeitsunfähigkeit" finden Sie unter dem angeführten Link .

Wie kann ich das Krankengeld beantragen?

Ihr Dienstgeber hat der BVAEB mit Wegfall des vollen Entgeltfortzahlungsanspruches eine "Arbeits- und Entgeltbestätigung" zu übermitteln. Dies gilt bereits als Antrag auf Krankengeld. 

Bitte beachten Sie, dass für die Auszahlung des Krankengeldes die zeitgerechte und vollständige Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit vorausgesetzt wird.

Wie hoch ist das Krankengeld, das mir zusteht?

Ihr Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, da im Regelfall ein Entgelt vom Dienstgeber fortgezahlt wird. Genauere Details zum Anspruch, der Höhe, die Anspruchsdauer, der Auszahlung sowie das Ruhen des Krankengeldes finden Sie unter dem angeführten Link.

Wie erfolgt meine Gesundmeldung nach meiner Arbeitsunfähigkeit?

In der Regel erfolgt die Gesundmeldung durch Ihren behandelnden Vertragsarzt. Informieren Sie bitte Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin daher über das Ende Ihres Krankenstandes! Sie haben auch die Möglichkeit, schriftlich oder telefonisch eine Gesundmeldung der BVAEB direkt bekanntzugeben– bei Wahlarztbestätigungen ist dies unbedingt erforderlich. Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit genau an dem von Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer behandelnden Ärztin angenommenen Tag, sind Ihrerseits keine weiteren Meldungen erforderlich.