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Zahnspange / Kieferregulierung - festsitzend und abnehmbar

In den Bereich der Zahnbehandlung fallen auch Zahnspangen, die sogenannten Kieferregulierungen. Dabei wird zwischen Behandlungen mit abnehmbaren und festsitzenden Geräten unterschieden.


Allgemeine Informationen

Kieferregulierungen sind dann eine Leistung der sozialen Krankenversicherung, wenn damit Gesundheitsschädigungen verhindert werden und sie nicht nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden. Vor allem bei Kindern ist häufig eine kieferorthopädische Behandlung notwendig, um etwaige Zahnfehlstellungen rechtzeitig korrigieren zu können.

Gratiszahnspange

Seit 1. Juli 2015 werden für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die unter einer erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellung leiden, die Kosten für bestimmte Zahnspangen zur Gänze übernommen.

Die Gratiszahnspange wird als interzeptive (frühkindliche) kieferorthopädische Behandlung und/oder als kieferorthopädische Hauptbehandlung erbracht und ist unter folgenden Voraussetzungen eine bewilligungs- und kostenfreie Vertragsleistung*:

  1. Inanspruchnahme eines Vertragskieferorthopäden
  2. Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. Vorliegen einer erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellung (Interzeptive Behandlung: IOTN Grad 4 oder 5 mit besonderem Zusatzmerkmal, Hauptbehandlung: IOTN 4 oder 5)

*) Die Leistungen der "Gratiszahnspange" umfassen sämtliche Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen sowie bei der Hauptbehandlung zusätzlich die erstmalige Anfertigung von Retainern. Der Vertragspartner darf grundsätzlich keinen Aufpreis verlangen oder entgegennehmen.


Das Vorliegen einer erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellung wird mithilfe der internationalen IOTN-Klassifizierung (Index of Orthodontic Treatment Need) von der behandelnden Kieferorthopädin bzw. dem behandelnden Kieferorthopäden beurteilt. Vertragspartner für die direkte Verrechnung der Leistung finden Sie im Vertragspartnerverzeichnis Ihres Bundeslandes unter der Rubrik "Kieferorthopäden und Ambulatorien für Kieferorthopädie".

Wird ein Nicht-Vertragspartner (Wahlkieferorthopädin bzw. Wahlkieferorthopäde) in Anspruch genommen, ist vor Behandlungsbeginn eine Bewilligung einzuholen. 

Beachten Sie bitte:
Die Kostenerstattung der Gratiszahnspange bei einem Nicht-Vertragspartner ist nur bei Inanspruchnahme bestimmter Wahlkieferorthopädinnen bzw. Wahlkieferorthopäden möglich. Bitte informieren Sie sich vor Auswahl der konkreten Wahlkieferorthopädin bzw. des konkreten Wahlkieferorthopäden bei Ihrer Kundenservicestelle.


Die Kostenerstattung wird im folgenden Ausmaß erbracht:

Interzeptive (frühkindliche) kieferorthopädische Behandlung (in der Regel vor dem vollendeten 10. Lebensjahr):

Bei Vorliegen aller Bewilligungsvoraussetzungen gebührt – unabhängig von der Behandlungsdauer – eine Kostenerstattung bis zur Höhe des zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns geltenden Vertragstarifs. Dieser Vertragstarif beträgt im laufenden Jahr EUR 1.107,00.

 

Kieferorthopädische Hauptbehandlung (festsitzende Behandlung mit Metallbrackets):

Bei Vorliegen aller Bewilligungsvoraussetzungen gebührt– unabhängig von der Behandlungsdauer – eine Kostenerstattung bis zur Höhe des Vertragstarifs. 

Dieser Betrag wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt

  • bis zu 45% des Vertragstarifes bei Behandlungsbeginn (Einbringen des Gerätes)
  • bis zu 25% des Vertragstarifes am Ende des ersten Behandlungsjahres
  • bis zu 30% des Vertragstarifes nach Abschluss der Behandlung (Ausgliederung des Behandlungsgerätes und Eingliederung der Retention)

und bemisst sich am prozentuellen Anteil des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vertragstarifes. Dieser unterliegt einer jährlichen Schwankung (zwischen EUR 3.500,00 und 4.900,00) und beträgt im laufenden Jahr EUR 4.453,00 für die gesamte Behandlung.


Achtung:
Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen
Behandlungsabschluss und die Auszahlung des dritten
Teilbetrages ist ein ausreichender Behandlungserfolg
(Verbesserung um zumindest 70% nach dem PAR-Index)!

Kieferorthopädische Behandlung abseits der Gratiszahnspange

Wenn die Voraussetzungen für die Leistungen der "Gratiszahnspange" gegeben sind, kommt eine Behandlung ausschließlich nach deren Bestimmungen in Betracht. Außerhalb des Leistungsrechts der Gratiszahnspange erbringt die BVAEB kieferorthopädische Behandlungen nur dann, wenn diese zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Abhängig von (IOTN-)Grad und Art der Fehlstellung kommen abnehmbare oder festsitzende Behandlungen in Frage.

Abnehmbare Behandlung

Diese Behandlungsform stellt eine Vertragsleistung der BVAEB dar. Ihre Vertragszahnbehandlerin bzw. Ihr Vertragszahnbehandler verordnet die abnehmbare Kieferregulierung. Reichen Sie diese Verordnung vor Beginn der Behandlung bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle zur Bewilligung ein.

Steht Ihre Zahnbehandlerin bzw. Ihr Zahnbehandler in keinem Vertragsverhältnis mit der BVAEB, können Sie die bezahlte Originalhonorarnote mit einer eventuell zuvor erteilten Bewilligung zum allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.


Bei abnehmbaren Kieferregulierungen ist ein Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% der tarifmäßigen Kosten vorgesehen.


Festsitzende Behandlung

Außerhalb des Leistungsrechts der Gratiszahnspange stellen festsitzende Kieferregulierungen keine Vertragsleistung der BVAEB dar und können bezuschusst werden. Außervertragliche kieferorthopädische Behandlungen sind vor Behandlungsbeginn bewilligungspflichtig.

Abhängig vom Grad der Fehlstellung ist – die medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt – nachstehender Kostenersatz möglich:

  • Festsitzende Zahnspange bei IOTN-Grad 2:
    Kostenzuschuss pro notwendigem Behandlungsjahr: bis zu 80% des Vertragstarifes für eine abnehmbare Behandlung.
  • Festsitzende Zahnspange (Hauptbehandlung) bei IOTN-Grad 3 oder höher, wenn kein Anspruch auf die Leistungen der Gratiszahnspange besteht: Kostenzuschuss bis zu EUR 3.500,00 für die gesamte Behandlung, unabhängig von der Behandlungsdauer. Diese Leistung wird – analog zum Modus der kieferorthopädischen Hauptbehandlung im Sinne der "Gratiszahnspange" – in drei Teilbeträgen ausgezahlt:
    • bis zu 45% des Zuschusses bei Behandlungsbeginn (Einbringen des Gerätes)
    • bis zu 25% des Zuschusses am Ende des ersten Behandlungsjahres
    • bis zu 30% des Zuschusses nach Abschluss der Behandlung (Ausgliederung des Behandlungsgerätes und Eingliederung der Retention) 



Achtung:
Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Behandlungsabschluss
und die Auszahlung des dritten Teilbetrages ist ein
ausreichender Behandlungserfolg
(Verbesserung um zumindest 70% nach dem PAR-Index).

 

Achtung:
Die Teilbeträge können grundsätzlich nur dann angewiesen werden, wenn zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt ein aufrechter Versicherungsanspruch bei der BVAEB besteht. Im Falle eines Versicherungswechsels hat der neu zuständige Versicherungsträger die Leistung nach Maßgabe seiner – von der BVAEB fallweise abweichenden – Bestimmungen zu gewähren, was im Einzelfall möglicherweise dazu führt, dass Sie keinen oder nur einen geringeren Kostenersatz erhalten. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die entsprechenden Bestimmungen und Bewilligungsvoraussetzungen!

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Kundenservicestelle unter der Servicenummer 050405 zur Verfügung.