DRUCKEN

Rezeptgebühr & Obergrenze der Rezeptgebühr (Rezeptgebührenkonto)



Allgemeines zur Rezeptgebühr

Für jedes Heilmittel, das Sie in einer Apotheke oder Hausapotheke beziehen, ist eine Rezeptgebühr zu entrichten.
Die Rezeptgebühr beträgt für dieses Jahr EUR 7,10 pro Packungseinheit. Liegen die Kosten des Heilmittels unter der Rezeptgebühr, so müssen Sie das Medikament selbst bezahlen.
Die Rezeptgebühr stellt eine Form der Kostenbeteiligung des Versicherten dar und wird gleich direkt von der Apotheke eingehoben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man von der Rezeptgebühr befreit werden.

Eine Befreiung gab es bisher nur für Personen mit geringem Einkommen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz), die entweder eine Ausgleichszulage bezogen haben oder aufgrund eines Antrags wegen eines Einkommens unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz befreit wurden. Beide Regelungen werden auch in Zukunft gelten.

Rezeptgebührenobergrenze

Seit 1.1.2008 muss jeder Versicherte nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

Die Sozialversicherung legt dabei für jeden Versicherten ein eigenes Rezeptgebührenkonto an. Auf der einen Seite wird das Jahresnettoeinkommen (siehe "die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens“) verbucht, auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald diese eine Summe von 2% des Nettoeinkommens erreichen, wird dieser Umstand dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, bzw. der Ordinationshilfe beim Stecken der e-card angezeigt. In der Ordination sieht man nur, dass eine Befreiung vorliegt - nicht aber aus welchem Grund! Wie bisher wird die Befreiung von der Rezeptgebühr auf dem Rezept vermerkt. In der Apotheke wird dem Versicherten diese Gebühr dann nicht mehr in Rechnung gestellt.

Nähere Informationen zum Rezeptgebührenkonto finden Sie unter dem angeführten Link.

Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens

Die Sozialversicherung kennt von jedem Versicherten die Jahresbeitragsgrundlage, weil auf dieser Basis die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) werden generell nicht berücksichtigt. Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens für die Berechnung der Rezeptgebühren-Obergrenze erfolgt

  • bei Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension
  • bei Erwerbstätigen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten aktuellsten Jahresbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

Da die aktuellen Nettoeinkommen der Erwerbstätigen der Sozialversicherung nicht bekannt sind, wird für das laufende Jahr das Nettoeinkommen des zurückliegenden Kalenderjahres herangezogen.

Die Einkünfte von mitversicherten Angehörigen wie Ehepartner oder Kinder werden bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt. Rezeptgebühren, die vom Versicherten für mitversicherte Angehörige bezahlt wurden, werden für die Erreichung seiner 2%-Obergrenze mit eingerechnet. Das bedeutet, dass dadurch die Obergrenze rascher erreicht wird.

Wird die Rezeptgebührenobergrenze im laufenden Jahr erreicht, so wird die Befreiung dem Arzt bzw. der Ordinationshilfe nach Stecken der e-card in das Lesegerät angezeigt. Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, der Versicherte muss keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.

Mindestobergrenze

Bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage (das sind aktuell EUR 1.217,96) liegt, wird die Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen dieses Richtsatzes berechnet. Dies ist die für alle Personen geltende Mindestobergrenze.

Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens

Die automatische Berechnung des Jahresnettoeinkommens und damit die Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze beruht auf den Daten, die der Sozialversicherung bekannt sind. Dies führt bei Erwerbstätigen Versicherten in der Praxis dazu, dass das Jahresnettoeinkommen aufgrund der Beitragsgrundlagen von vergangenen Kalenderjahren errechnet wird. Um den Versicherten die Möglichkeit zu geben, dass ihre Rezeptgebührenobergrenze aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnet wird, können sie bei ihrem Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens stellen. Das vom Versicherten nachgewiesene Nettoeinkommen des aktuellen Kalenderjahres ist dann der Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze dieses Jahres zugrundezulegen.

Gutschriften

Bezahlte Rezeptgebühren werden von den Apotheken monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die Verarbeitung innerhalb der Sozialversicherung benötigt ca. 6 bis 8 Wochen. Daher ist eine aktuelle Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze nicht möglich. Kommt es dadurch dazu, dass der Versicherte noch Rezeptgebühren bezahlt hat, obwohl er seine Einkommens-Obergrenze bereits erreicht hätte, so werden die zu viel bezahlten Rezeptgebühren in Form einer Gutschrift im nächstfolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Erreicht der Versicherte im nächstfolgenden Kalenderjahr die Rezeptgebührenobergrenze nicht oder erspart er sich nicht soviel Rezeptgebühren, dass die Gutschrift aufgebraucht wird, so ist der Restbetrag in das zweitfolgende Kalenderjahr zu übertragen.

Garantierter Datenschutz

Daten zum Einkommen und Medikamentenbedarf sind höchst privat und müssen deshalb sehr sensibel behandelt werden. Daher werden für diese neue Sozialleistung keine neuen Daten erhoben und gespeichert, sondern es wird ausschließlich auf bereits bestehende und der Sozialversicherung bekannte Daten zurückgegriffen. Weder der verschreibende Arzt noch die Ordinationshilfe hat Einsicht in das Einkommen des Versicherten.

Die Rolle der e-card als Schlüsselkarte

Die e-card dient dazu, um in der Ordination dem Arzt bzw. der Ordinationshilfe so aktuell wie möglich anzuzeigen, ob eine Befreiung aufgrund Erreichung der 2%-Einkommens-Obergrenze vorliegt. Die e-card ist eine Schlüsselkarte: Sie enthält selbst keine medizinischen Daten, sondern dient nur als Zugang zu den bestens gesicherten Datenbeständen der Sozialversicherung. Die e-card ist somit das ideale Mittel, um eine vorliegende Befreiung von der Rezeptgebühr so rasch als möglich anzuzeigen.

Weitere Infos

Bei allgemeinen Fragen zur Rezeptgebührenobergrenze steht Ihnen das SV-Servicecenter unter der Telefonnummer 050124 3360 (österreichweit zum Ortstarif) und selbstverständlich auch die BVAEB unter 050405 (österreichweit zum Ortstarif) zur Verfügung.