Ärztliche Hilfe wird sichergestellt durch:
- Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
- Vertragsgruppenpraxen
- Wahlärztinnen/Wahlärzte
- Wahlgruppenpraxen
- Ärztinnen/Ärzte in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien)
- Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen (z. B. Krankenhausambulanzen)
- Ärztinnen/Ärzte in Wahleinrichtungen
Im Krankheitsfall haben Sie die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Um dieses Prinzip der freien Arztwahl zu wahren, hat die BVAEB mit Ärztinnen und Ärzten Verträge abgeschlossen und eigene Einrichtungen errichtet. Wer eine Wahlärztin/einen Wahlarzt oder eine Wahleinrichtung in Anspruch nimmt, erhält von der BVAEB einen Kostenersatz. Ärztliche Hilfe können Sie im Krankheitsfall unter anderem bei folgenden Personen und Einrichtungen in Anspruch nehmen:
Ärztinnen/Ärzte, Einrichtungen, Gruppenpraxen mit Kassenvertrag
Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sind freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, die mit der BVAEB einen Vertrag abgeschlossen haben. Durch die Vorlage der e-Card können Vertragsärztinnen/Vertragsärzte die erbrachte ärztliche Leistung mit der BVAEB direkt verrechnen. Die/Der Erkrankte hat nur den Behandlungsbeitrag zu bezahlen.
Gruppenpraxis
Eine Gruppenpraxis ist der fachgleiche oder fächerübergreifende Zusammenschluss mehrerer Ärztinnen/Ärzte in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft oder einer GmbH. Jede Vertragsgruppenpraxis hat einen eigenen Vertrag mit der BVAEB abgeschlossen.
Wie bei der ärztlichen Hilfe durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte kann die Vertragsgruppenpraxis bei Vorlage der e-card die erbrachte ärztliche Leistung mit der BVAEB direkt verrechnen. Die/Der Erkrankte hat nur den Behandlungsbeitrag zu bezahlen.
Eigene Einrichtungen
Die BVAEB bietet Behandlungsmöglichkeiten in folgenden eigenen Einrichtungen an:
- Ambulatorien
- Rehabilitations- bzw. Therapiezentren
Für nähere Informationen klicken Sie bitte rechts auf der Linkleiste zur gewünschten Einrichtung.
Vertragseinrichtungen
Vertragseinrichtungen sind Einrichtungen, mit denen die BVAEB in einem Vertragsverhältnis steht, dies sind zum Beispiel Ambulanzen oder Institute. Diese können die erbrachten ärztlichen Leistungen ebenfalls direkt mit der BVAEB verrechnen
Ärztinnen/Ärzte, Einrichtungen, Gruppenpraxen ohne Kassenvertrag
Wahlärztinnen/Wahlärzte sind freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, die keinen Vertrag mit der BVAEB haben und daher nur privat in Anspruch genommen werden können. Ebenso verhält es sich mit Wahlgruppenpraxen.
Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahlgruppenpraxen oder Ärztinnen/Ärzte in Wahleinrichtungen können ihre Honorare frei bestimmen und sind an keine Tarife gebunden. Die Patient/innen müssen die erbrachte ärztliche Leistung zuerst selbst bezahlen. Nach Vorlage der bezahlten Honorarnote leistet die BVAEB einen Kostenersatz.