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Nachsicht des Behandlungsbeitrages - Nachsichtsrichtlinien

Bereits im Grundgesetz von 1920 wurde - zur Absicherung des Grundsatzes der freien Arztwahl und zur Sicherung des hohen Leistungsstandards - eine "Arztgebühr" festgeschrieben, die im B-KUVG 1967 fixiert wurde. Aber schon damals war klar, dass der Behandlungsbeitrag nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Versicherten werden darf - daher hat die BVAEB von Anbeginn durch die Festsetzung eigener Richtlinien ein Netz für sozial Schwache gespannt. Dadurch war und ist es möglich, unter gewissen Voraussetzungen den Behandlungsbeitrag nachzusehen.


Nachsichtsrichtlinien

Durch den in den Nachsichtsrichtlinien festgesetzten Nachsichtszeitraum - der mindestens 3 und höchstens 12 Monate beträgt - ist eine gerechtere Gestaltung der Nachsicht möglich. Der formlose Antrag ist nun völlig einfach und vor allem unbürokratisch für die Kunden zu stellen.

Kostenbeteiligungen, welche in den Nachsichtsrichtlinien berücksichtigt werden:

  • Behandlungsbeitrag
  • Rezeptgebühren
  • Zuzahlungen für Aufenthalte in Kur-, Genesungs-, Erholungs- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel
  • Kostenbeteiligungen, die bei einer Ersatzleistung angerechnet werden (Wahlarztkosten), sofern ein geeigneter Vertragspartner in angemessener Entfernung nicht zur Verfügung steht

Darüber hinaus regeln die Nachsichtsrichtlinien:

  • Automatische Nachsicht bei Rezeptgebührbefreiten
  • Erweiterte Nachsichtsmöglichkeit für schwer bzw. chronisch Kranke

Gezielte hilfreiche Information

Die BVAEB informiert gezielt und umfassend, um sozial schwächere und kranke Personen bzw. kinderreiche Familien auf die Nachsichtsmöglichkeit aufmerksam zu machen.

Wenn Sie sich durch den Behandlungsbeitrag , Rezeptgebühren oder Kostenanteile für Heilbehelfe und Hilfsmittel über Ihre individuelle Belastbarkeitsgrenze hinaus belastet fühlen, so sollten Sie unbedingt die Nachsicht (mittels formlosen Schreibens) sofort beantragen.

Nur Einkommensnachweis erforderlich

Es ist nicht notwendig, bei Nachsichtsansuchen alle Behandlungsbeitragsvorschreibungen, Bestätigungen über bezahlte Rezeptgebühren oder Rechnungen über Selbstbehalte dem formlosen Nachsichtsansuchen beizulegen.

Es genügt also der formlose Antrag und der Nachweis des Netto-Familieneinkommens.

Individuelle Belastbarkeitsgrenze

Angelpunkt der Berechnung der Nachsicht ist der sogenannte "Richtwert" - dieser stellt die individuelle Belastbarkeitsgrenze jedes Versicherten dar.

Die individuelle Belastbarkeitsgrenze wird aus dem Familien-Nettoeinkommen berechnet. Das Abstellen auf das Nettoeinkommen, in Verbindung mit der Berücksichtigung der Zahl der Angehörigen ermöglicht ein spezielles Eingehen auf die sozialen Umstände des Versicherten.

Nähere Informationen sowie ein Beispiel dazu finden Sie im BB-Informationsblatt.

Individuelle Beratung geben Ihnen gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - telefonisch unter der BVAEB-Telefonnummer 050405 - oder persönlich in Ihrer Kundenservicestelle.