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Selbstversicherung für
geringfügig Beschäftigte



Allgemeine Informationen

Wenn Sie keinen eigenen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung haben, ist für geringfügig Beschäftigte durch die Selbstversicherung ab 1.1.2006 ein freiwilliger Beitritt möglich.

Vertragsbedienstete und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Universitäten und Freie Dienstnehmer, die mit einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis(sen) wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Vollversicherung ausgenommen sind, können der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beitreten, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

Beamte und Mandatare, die wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Krankenversicherung ausgenommen sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

Von der Selbstversicherung ausgenommen sind Personen, die

  • bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung oder eines Pensionsbezuges in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind.

  • einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören (z. B. Ärzte/Ärztinnen, Apotheker/innen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen, Wirtschaftstreuhänder/innen, Ziviltechniker/innen).

  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

  • Kinderbetreuungsgeld beziehen.

  • Grenzgänger/innen sind.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie in unserer Service-Zone in der rechten Spalte auf dieser Seite.

Unter MeineBVAEB in der rechten Spalte auf dieser Seite können Sie die Selbstversicherung auch elektronisch beantragen.

Umfang

Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung wirkt bei Vertragsbediensteten und Arbeitnehmern der Universitäten für die Kranken- und Pensionsversicherung, bei Beamten und Mandataren nur in der Krankenversicherung.

Beginn

Die freiwillige Selbstversicherung beginnt 

  • bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird;
  • sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag.

Wenn eine vorangegangene Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung auf Grund einer Austrittserklärung oder wegen Nichtentrichtung der Beiträge geendet hat, kann ein neuerlicher Antrag erst wieder nach Ablauf von drei Monaten gestellt werden.

Beitrag

Der monatliche Fixbeitrag in der Kranken- und Pensionsversicherung für Vertragsbedienstete und Arbeitnehmer der Universitäten beträgt einheitlich EUR 73,21.

Der monatliche Fixbeitrag in der Krankenversicherung für Beamte und Mandatare beträgt einheitlich EUR 20,07.

Leistungen

Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Beginnes der Selbstversicherung.

Es besteht Anspruch auf Sachleistungen (z. B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Krankenhausaufenthalte).

Für Vertragsbedienstete und Arbeitnehmer der Universitäten besteht auch Anspruch auf folgende Geldleistungen:

Krankengeld: täglich EUR 6,21

Wochengeld: täglich EUR 11,35

Beitragsentrichtung

Die Beiträge werden monatlich vorgeschrieben und sind am letzten Tag des Beitragsmonates fällig. Sie sind innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit bei der Kasse einzuzahlen. Bei verspäteter Einzahlung sind Verzugszinsen anzulasten.

Sie können der BVAEB jedoch auch eine Einzugsermächtigung für die automatische Abbuchung der Beiträge von Ihrem Girokonto erteilen. Dies stellt die sicherste und bequemste Art der Bezahlung dar. Das Formular "Einzugsermächtigung" steht Ihnen unter dem angeführten Link "Formulare" zur Verfügung.

Meldungen

Alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen sind binnen einer Woche schriftlich der Kasse zu melden.

Bedeutsame Änderungsgründe sind z. B.:

  • Beendigung der geringfügigen Beschäftigung
  • Aufnahme einer weiteren Beschäftigung mit Vollversicherung
  • Änderung der Wohnadresse usw.

Angehörige

Der Versicherungsschutz gilt auch für anspruchsberechtigte Angehörige.

Diese haben Anspruch auf Sachleistungen (z. B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege, Entbindungsheimpflege).

Laufende Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld) für Angehörige sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Ende

Die freiwillige Selbstversicherung endet

  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen (Ende der geringfügigen Beschäftigung, Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, Aufnahme einer weiteren Beschäftigung mit Vollversicherung).
  • mit dem Tag des Austrittes.
  • wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, rückwirkend mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein voller Monatsbeitrag entrichtet worden ist.