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Mitversicherung geschiedener Ehepartner / früh. eingetragener Partner



Anspruchsvoraussetzungen

Sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist die Mitversicherung möglich, wenn die (der) versicherte Gattin / Gatte bzw. die (der) frühere eingetragene Partner(in) nach der Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der Partnerschaft verpflichtet ist, Unterhalt an Sie zu bezahlen oder Sie Anspruch auf Unterhalt haben. Eine lediglich freiwillige, ohne durchsetzbaren Rechtsanspruch gewährte Unterhaltszahlung genügt nicht.

Sie waren bei uns noch nie angemeldet?

Senden Sie bitte das Anmeldeformular (sh. Link "Formulare für Mitversicherung") vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit einer Kopie der Scheidungsurkunde bzw. der gerichtlichen Auflösungsentscheidung mit Unterhaltsanspruch (eventuell Vergleich) an Ihre Kundenservicestelle. Achten Sie bitte darauf, dass die Rechtskraftstampiglie auf der Scheidungsurkunde (Vergleich) bzw. der gerichtlichen Auflösungsentscheidung aufscheint! 

Achtung: Seit 1.1.2020 muss jede neu ausgestellte e-card für Personen ab 14 Jahren mit einem Foto der versicherten Person versehen sein.

Wenn Ihre mitversicherte Person einen

  • österreichischen Reisepass oder
  • österreichischen Personalausweis oder
  • österreichischen Scheckkartenführerschein oder
  • Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters

besitzt, wird nach erfolgter Anmeldung automatisch die e-card für Ihre mitversicherte Angehörige bzw. Ihren mitversicherten Angehörigen mit dem Foto aus diesem Dokument zugesandt.

Besitzt die Person keines der Dokumente, muss sie ein Foto bringen, damit eine e-card ausgestellt werden kann.

Alle Details zur Fotoregistrierung und Ausnahmen von der Verpflichtung finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.

Sie waren schon einmal bei uns als geschiedene(r) Gattin / Gatte bzw. frühere(r) eingetragene(r) Partner(in) mitversichert?

Bei neuerlicher Anmeldung nach Beendigung einer eigenen Krankenversicherung senden Sie bitte das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Kundenservicestelle.

Sie wollen sich abmelden?

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. wegen eigener Krankenversicherung, Pensionsanspruchs, Wiederverehelichung) wegfallen, endet die Anspruchsberechtigung der geschiedenen Ehegattin bzw. des geschiedenen Ehegattens bzw. der früheren eingetragenen Partnerin bzw. des früheren eingetragenen Partners. In diesem Fall muss die Abmeldung binnen 14 Tagen erfolgen. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsdaten und des Endedatums genügt.

Wer bezahlt den Behandlungsbeitrag?

Der Behandlungsbeitrag ist grundsätzlich weiterhin von der bzw. dem Versicherten für die geschiedene Ehegattin bzw. den geschiedenen Ehegatten bzw. den früheren eingetragenen Partner zu bezahlen. Nach neuester oberstgerichtlicher Judikatur kann der Behandlungsbeitrag grundsätzlich auf den Unterhalt angerechnet werden. Eine anderslautende Regelung betreffend die Anrechnung kann im jeweiligen Scheidungsvergleich bzw. im Auflösungsverfahren zwischen den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern getroffen werden.

Zusatzbeitrag für Angehörige

Die Mitversicherung einer bzw. eines Angehörigen ist in den meisten Fällen beitragsfrei! Für bestimmte Angehörige ist jedoch ein Zusatzbeitrag zu zahlen.

Mehr Informationen zum Zusatzbeitrag finden Sie unter dem angeführten Link.