DRUCKEN

Versehrtenrente nach Dienstunfall bzw. Berufskrankheit

Die Versehrtenrente dient der Entschädigung nach einem anerkannten Arbeits- bzw. Dienstunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit. Sie soll helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch eine dadurch verursachte Behinderung auszugleichen.


Anspruch auf Versehrtenrente

haben Personen, die:

  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20%
  • über 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles und
  • die durch einen anerkannten Arbeits-/Dienstunfall bzw. einer anerkannten Berufskrankheit verursacht wurde.


Versehrtenrenten werden monatlich im Nachhinein ausbezahlt. In den Monaten April und September gebührt je eine Sonderzahlung in Höhe des entsprechenden Monatsbetrages.

Die Versehrtenrente

Bis zu 2 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles kann eine vorläufige Versehrtenrente geleistet werden. Anstelle einer vorläufigen Versehrtenrente ist eine Gesamtvergütung möglich. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag, der den Zeitraum der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abdeckt. Für eine allfällige Weitergewährung der Rente ist ein Antrag erforderlich.

Besteht nach Ablauf von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist eine Dauerrente vorgesehen. Für die Aufrechterhaltung einer Dauerrente werden regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt. Kommt es zu einer wesentlichen Änderung erfolgt eine Neufeststellung. Über das Ergebnis einer Nachuntersuchung werden Sie immer schriftlich informiert. 

Bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle besteht die Möglichkeit einer Gesamtrente.

Anfall und Ruhen der Versehrtenrente

Die Rente fällt mit Wegfall der durch die Folgen des Arbeits-/Dienstunfalles oder der Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Wegfall des Krankengeldanspruches an.

Die Rente ruht (wird nicht ausgezahlt) wenn Sie auf Grund der Folgen des Arbeits-/Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit in stationärer Behandlung sind. Sie wird jedoch in der Höhe weitergezahlt, in der sie unmittelbar vor dem stationären Aufenthalt ausgezahlt wurde.


Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird medizinisch festgestellt. Sie stellt eine Einschätzung der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Summe aller Berufsbilder) dar. Eine konkrete Berücksichtigung der Behinderung in der jeweiligen Berufsausübung ist somit nicht möglich.

Beschwerden oder Behinderungen die nicht Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit sind werden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt.

Anmerkung: Einschätzungen durch das Sozialministeriumsservice folgen anderen Richtlinien und sind daher nicht vergleichbar!

Höhe der Versehrtenrente

Die Höhe der Rente ist abhängig von der Bemessungsgrundlage und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Berechnung Vollrente

Entspricht einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% Sie beträgt 2/3 der Bemessungsgrundlage.

Berechnung Teilrente

Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht 100%, so ist nur der Teil der Vollrente zulässig, der der tatsächlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Schwerversehrtheit

Schwerversehrtheit liegt vor, wenn nach einem anerkannten Arbeits-/Dienstunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% besteht. Schwerversehrte haben Anspruch auf eine Zusatzrente und gegebenenfalls auf einen Kinderzuschuss.

Die Versehrtenrente, die Zusatzrente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Zusatzrente

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bis 70% beträgt die Zusatzrente 20% der gebührenden Teilrente.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70% beträgt die Zusatzrente 50% der gebührenden Teilrente

Kinderzuschuss

Der Kinderzuschuss beträgt 10% der Versehrtenrente und der Zusatzrente, jedoch höchstens EUR 76,31 pro anspruchsberechtigtem Kind. Dies sind:

  • eigene Kinder und Wahlkinder
  • Stiefkinder, die im gemeinsamen Haushalt leben
  • Enkelkinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und für die der Versehrte unterhaltspflichtig ist


Grundsätzlich gebührt der Kinderzuschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Darüber hinaus über Antrag bis maximal zum vollendeten 27. Lebensjahr bei:

  • Schulausbildung
  • Berufsausbildung
  • Studium (im 1. Studienabschnitt ist ein besonderer Studiennachweis erforderlich)

Ohne Alterslimit:

für Kinder, die infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind

Besondere Unterstützung

Bei besonders schweren Verletzungen und bei langer Unfallheilbehandlung kann, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden erhöhten Aufwendungen entsprechende finanzielle Hilfe zuerkannt werden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Verschlimmerungsantrag

Wenn sich die Beschwerden, die Sie auf Grund eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles bzw. einer anerkannten Berufskrankheit haben, verschlechtern, können Sie einen Verschlimmerungsantrag stellen. Geben Sie dabei bekannt wo Sie in letzter Zeit in Behandlung waren. Sollten Sie entsprechende Befunde haben, legen Sie diese bitte als Kopie bei.