Alle Personen, die vor 01.01.1955 geboren sind, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG); für sie wird kein elektronisches Pensionskonto geführt und sie erhalten daher auch keine Kontoerstgutschrift.
Die Bemessung der Ruhestandsleistungen für Bundesbeamte erfolgt weiterhin nur nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965).
Auf der Website des Bundeskanzleramtes für den öffentlichen Dienst, www.oeffentlicherdienst.gv.at, steht ein Pensionsantrittsrechner für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte zur Verfügung, der über alle jeweils in Betracht kommende Pensionsantrittsvarianten samt Voraussetzungen informiert.
Weiterführende Informationen finden Sie im
Informationsblatt zu Ruhe- und Versorgungsbezüge 2025 (PDF, 323 KB)
Die Berechnung der Ansprüche erfolgt jeweils zu
der am ersten Tag des Ruhestandes geltenden Rechtslage. Die entsprechenden
Gesetzestexte und Berechnungsweisen der letzten beiden Kalenderjahre finden Sie hier:
Ruhegenuss Gesetzestext 2025 (PDF, 1 MB)
Ruhegenuss Gesetzestext 2024 (PDF, 1 MB)
Ruhegenuss Informationsblatt 2025 (PDF, 867 KB)
Ruhegenuss Informationsblatt 2024 (PDF, 461 KB)
Gesetzestexte und Berechnungsweisen der Kalenderjahre vor 2022 senden wir auf schriftliche Anforderung postalisch zu.