Aktuelle COVID-19-Vorgaben der BVAEB
Vereinfachungen und schnellere Wege
Aufgrund der COVID-Pandemie hat die BVAEB vereinfachte Maßnahmen gesetzt, die eine bestmögliche Versorgung ihrer Anspruchsberechtigten sicherstellen.
Aktuell gilt:
- Medikamentenverordnungen können nach telefonischer Kontaktaufnahme zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient erfolgen. Zur Abholung der Medikamente in der Apotheke benötigen Sie nicht unbedingt ein Papierrezept. Das Rezept kann direkt durch die Ärztin/ den Arzt an die Apotheke erfolgen. Die Medikamente können in den Apotheken auch an andere Personen in Vertretung abgegeben werden. Dafür müssen diese Personen den Namen und die SV-Nummer der Patientin/ des Patienten kennen.
- Die Bewilligungspflicht entfällt bei den meisten Medikamenten.
- Bei Medikamenten kann der Bedarf für einen Monat abgegeben werden. Nur in speziellen Fällen (z.B. bei Neueinstellungen) muss eine direkte Kommunikation mit der Ärztin/dem Arzt stattfinden.
- Krankentransporte sind bis auf Weiteres bewilligungsfrei.
- Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500,-- Euro sowie Röntgen und Schnittbilduntersuchungen (CT & MRT) sind bis auf weiteres bewilligungsfrei.
- Arbeitsunfähigkeitsmeldungen können bei bestätigter COVID-19-Erkrankung mit Symptomen telefonisch bei der Hausärztin bzw. beim Hausarzt erfolgen. Bei allen anderen Erkrankungen ist für eine erforderliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Hausärztin bzw. der Hausarzt auch tatsächlich aufzusuchen.
- Telemedizinische Krankenbehandlungen (via Skype, Videokonferenz, Telefon etc.) können – soweit sie notwendig sind – wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abgerechnet werden. Diese Regelung gilt für Ärzt/innen, Hebammen, Psychotherapeut/innen und Psycholog/innen.
COVID-19-Vorgaben in den Einrichtungen der BVAEB
Allgemeine Informationen
Zum bestmöglichen Schutz Ihrer eigenen Gesundheit, aber auch aus Rücksicht auf andere Versicherte sowie die BVAEB-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, gelten in den BVAEB-Einrichtungen bestimmte COVID-19-Vorgaben.
Bitte beachten Sie, dass in allen medizinischen Einrichtungen der BVAEB die FFP2-Maskenpflicht besteht.
Je Einrichtungstyp können die COVID-19-Vorgaben vor Ort variieren. Bitte achten Sie auf die Einhaltung der nachfolgenden Sicherheitsvorkehrungen.
Kundenservicestellen
Keine FFP2-Maskenpflicht
soweit Räumlichkeiten nicht mit einem Ambulatorium oder einer anderen Gesundheitseinrichtung geteilt werden (befolgen Sie die Beschilderung) – betroffen könnten sein: Dienststellen Linz, Villach, Wien (in Salzburg Hauptbahnhof ist das Ambulatorium in einem anderen Stockwerk als die Kundenservicestelle wodurch dieser Fall hier nicht eintreten kann)
Kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung notwendig
Gesundheitseinrichtungen
Weiterhin FFP2-Maskenpflicht
Grundsätzlich keine 3G-Regelung mehr, bei Anreise ist eventuell jedoch weiterhin ein aktueller, negativer PCR-Test vorzuweisen (ist dem Einladungsschreiben zu entnehmen – es handelt sich hierbei um eine hausinterne Regelung) um eine potentielle Verbreitung des Virus in der Gesundheitseinrichtung zu vermeiden (Gültigkeitsdauer PCR-Test: 72 Stunden)
Während des Aufenthaltes kann es zu Stichprobentestungen mittels Antigentest kommen
Ambulatorien
Weiterhin FFP2-Maskenpflicht
Kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung mehr notwendig
COVID-19-Schutzimpfung
Für COVID-19-Impfungen ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zuständig und unter der allgemeinen Info-Hotline zu COVID-19-Impfungen mit der Telefonnummer 0800 555 621 erreichbar.
Weitere Informationen finden Sie außerdem unter: Aktuelle Maßnahmen des Ministeriums
Impf- und Beratungsangebote in Ihrem Bundesland finden Sie unter Corona Schutzimpfung