Höhe des Service-Entgelts
Für das Jahr 2026 ist am 15.11.2025 ein Service-Entgelt in Höhe von
EUR 25,- fällig.
Dieser Betrag wird jährlich zum 01.01. mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG valorisiert.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieherinnen und Bezieher einer
Kündigungsentschädigung.
Folgende Versicherte der ÖGK sind vom e-card Service-Entgelt befreit:
- die mitversicherte Ehefrau oder Lebensgefährtin, der mitversicherte Ehemann bzw. Lebensgefährte
- mitversicherte Kinder
- Pensionistinnen und Pensionisten (bis einschließlich 2026: Aufgrund einer Übergangsbestimmung wird die erstmalige Zahlung für diese Personengruppe am 15. November 2026 für das Kalenderjahr 2027 fällig und wird von der Pensionsleistung einbehalten.)
- Personen, die auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
- Bezieherinnen bzw. Bezieher einer einkommensabhängigen Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz
- Personen, die in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versichert sind
- geringfügig Beschäftigte
- Zivildiener
- Präsenzdiener
- Bezieherinnen bzw. Bezieher von Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz
- Bezieherinnen bzw. Bezieher eines Ruhe-(Versorgungs)genusses oder einer außerordentlichen Zuwendung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe oder Wiener Linien GmbH & Co KG
Rückerstattung des Service-Entgelts
Personen mit mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zahlen zunächst das Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten jedoch die zu viel entrichteten Entgelte gegen Vorlage der Zahlungsbelege (Lohn- bzw. Gehaltsverrechnungsbelege) vom zuständigen Krankenversicherungsträger über einen formlosen Antrag rückerstattet.