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VO 1408/71


Sowohl die VO 1408/71 als auch die VO 883/2004 sowie das Austrittsabkommen bzw. das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beinhalten explizite Bestimmungen für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu öffentlichen Verwaltungseinrichtungen stehen oder ihre Pflichten als Staatsbürger eines Landes erfüllen. (Ausnahme: Wehrpflichtige bei Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.)

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

Das Territorialitätsprinzip wird hierbei durchbrochen. Für diese Fälle gelten ungeachtet ihres Beschäftigungsortes immer die Rechtsvorschriften jenes Staates, dem die Verwaltungseinrichtung angehört bzw. für den der Wehr- oder Zivildienst erbracht wird. 

Auf Grund dieser Sonderbestimmungen können Beamtinnen und Beamte sowie diesen gleichgestellte Personen auch ohne zeitliche Begrenzung in EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz tätig werden.

Für Beamtinnen und Beamte, die von Verwaltungseinrichtungen verschiedener Staaten beschäftigt werden, gelten die im folgenden Beitrag beschriebenen Regelungen: Tätigkeiten in mehreren Staaten: Beamtinnen und Beamte.

Beispiele

Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Verwaltungseinheit befindet, die sie beschäftigt.

Beispiel 9 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71:
Die Verwaltungseinheit eines Beamten befindet sich in Österreich. Die Person wird ausschließlich in Tschechien tätig.

  • Beamter wohnt in: Österreich
  • Beamter beschäftigt in: Tschechien
  • Verwaltungseinheit: Österreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich


Als Beamtinnen und Beamte gelten auch diesen gleichgestellte Personen (zum Beispiel Vertragsbedienstete). Wer als Beamtin bzw. Beamter anzusehen ist, ­orientiert sich immer an den Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet sich die jeweilige Verwaltungseinheit befindet.

Beispiel 10
- gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Die Verwaltungseinheit einer Beamtin befindet sich in Österreich. Die Person wird ausschließlich in Deutschland tätig.

  • Beamtin wohnt in: Vereinigten Königreich
  • Beamtin beschäftigt in: Deutschland
  • Verwaltungseinheit: Österreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich


Als Beamtinnen und Beamte gelten auch diesen gleichgestellte Personen (zum Beispiel Vertragsbedienstete). Wer als Beamtin bzw. Beamter anzusehen ist, ­orientiert sich immer an den Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet sich die jeweilige Verwaltungseinheit befindet.

Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige

Eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaates einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Beispiel 11 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71:
Ein in Österreich wohnhafter Italiener wird in Italien zum Wehrdienst einberufen.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Wehr- oder Zivildienst einberufen in: Italien
  • Rechtsvorschriften: Italien

 

Beispiel 12 - gilt für das Austrittsabkommen: Ein im Vereinigten Königreich wohnhafter Österreicher wird in Österreich zum Wehrdienst einberufen.

  • Person wohnt in: Vereinigten Königreich
  • Wehr- oder Zivildienst einberufen in: Österreich
  • Rechtsvorschriften:  Österreich


Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beinhaltet keine Regelungen für Wehrpflichtige.